VG Köln zum Straßenrecht: Son­der­nut­zungs­ge­bühren für E-Scooter recht­mäßig

11.01.2023

Sie stehen und liegen überall - momentan sind E-Scooter aus dem Stadtbild nicht mehr wegzudenken. Die Stadt Köln setzte Sondernutzungsgebühren für die E-Scooter-Verleiher fest. Zu Recht, urteilte das VG Köln.

Die von der Stadt Köln festgesetzten Sondernutzungsgebühren für E-Scooter-Verleiher sind rechtmäßig. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Köln am Mittwoch (Az. 21 K 4871/22, 21 K 4874/22, u.a.).

Damit wies es die Klagen der E-Scooter-Verleiher Bolt, LimeBike, TIER und VOI ab. Der Rat der Stadt Köln hatte im Mai 2022 die Satzung für Sondernutzung geändert und neue Gebührentarife erlassen, nach denen Betreiber mit Gebühren von 85 bis 130 Euro pro Jahr und pro Fahrzeug belegt werden können. Die Stadt setzte gegen die Verleiher Gebühren von insgesamt 450.000 Euro fest.

Die gegen die Gebührenbescheide erhobenen Klagen blieben nun erfolglos. Grund für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren sei unter anderem die erhebliche Beeinträchtigung, die für die Allgemeinheit durch die auf Fuß- und Radwegen abgestellten Roller entstehe. Eine solch immense Behinderung sei beispielsweise durch Leihfahrräder nicht gegeben, weshalb die Gebühren für E-Scooter höher anzusetzen seien. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Nutzung von E-Scootern beschäftigt jedoch nicht nur Verwaltungsgerichte. Auch im Strafrecht werfen die elektronischen Roller Rechtsfragen auf. So hatte das Landgericht Osnabrück über die für E-Scooter-Fahrer geltende Promillegrenze zu entscheiden und das LG Oldenburg einen Entzug der Fahrerlaubnis eines betrunkenen Mitfahrers zu beurteilen.
 
ku/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln zum Straßenrecht: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/50729 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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