Nahezu ein Jahr lang wurde über den Antrag eines Asylbewerbers nicht entschieden, auch vor Gericht nahm die Stadt Wuppertal keine Stellung. Die Klage des Asylbewerbers wurde zwar abgewiesen, die Prozesskosten muss die Stadt aber tragen.
Obwohl die Stadt Wuppertal einen Prozess um die Aufenthaltserlaubnis eines Asylbewerbers gewonnen hat, muss sie die Prozesskosten tragen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 31.01.2020, Az. 7 K 4969/18).
Ein Asylbewerber hatte Mitte 2017 bei der Ausländerbehörde der Stadt eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Der Antrag wurde jedoch nahezu ein Jahr lang nicht beschieden. Der Asylbewerber erhob daraufhin Klage vor dem VG. Trotz Aufforderung durch das Gericht beschied die Stadt den Antrag auch während des Gerichtsverfahrens nicht und nahm zur Klage nicht Stellung. Da der Mann keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis hatte, wies das VG seine Klage letztlich ab. Die Kosten legte das Gericht aber der Stadt auf, da "das Klageverfahren ohne ihr Verschulden nicht nötig gewesen wäre", so das VG.
Das Verschulden auf Seiten der Stadt sieht das Gerichtl aut seiner Mitteilung in einer seit mehreren Jahren bestehenden Personalnot und Überlastung des Ausländeramtes, auf das die zuständigen Organe der Stadt nicht adäquat reagiert hätten. Mit dem starken Zuzug von Ausländern seien die von der Ausländerbehörde zu bearbeitenden Fälle noch weiter angestiegen.
Wegen der Überlastung der Mitarbeiter würden viele besonders qualifizierte Mitarbeiter in andere Kommunen abwandern. Die verbliebenen Mitarbeiter hätten laut VG die Ausfälle zu schultern und neue Kräfte in das anspruchsvolle Ausländerrecht einzuarbeiten. In der Folge könne die Ausländerbehörde ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen. Anträge würden nicht beschieden und Betroffene müssten wochenlang auf einen Termin warten. Der Stadtspitze sei Organisationsverschulden vorzuwerfen, heißt es in der Mitteilung.
acr/LTO-Redaktion
VG Düsseldorf sieht Organisationsverschulden: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40177 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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