Ein Professor aus Aachen wollte gegen die französischsprachige Ortsbezeichnung auf einem Schild der A 544 klagen. Das Gericht aber sah kein Rechtschutzbedürfnis und wies die Klage als unzulässig ab. Der Originalname einer Stadt sei auf grenzüberschreitenden Wegweisern nicht zu beanstanden.
Ein Wegweiser an der Autobahn A 544, der die Ortsbezeichnung "Liège" trägt, muss nicht mit der deutschsprachigen Bezeichnung "Lüttich" ergänzt werden. Das Verwaltungsgericht (VG) Aachen wies die Klage eines Aachener Professors als unzulässig ab. Er habe nicht geltend machen können, hierdurch in eigenen Rechten verletzt zu sein (Urt. v. 07.05.2013, Az. 2 K 893/12).
Ein Wegweiser enthalte nach Angaben des VG kein Gebot oder Verbot. Daher könne es einen Verkehrsteilnehmer nicht in seinen Rechten verletzen. Ein Wegweiser diene lediglich als Orientierungshilfe, so das Gericht. Der Mann könne auch aus dem Grundsatz "Die Amtssprache ist deutsch" keinen Anspruch herleiten. Auf mögliche Verständigungsschwierigkeiten anderer Verkehrsteilnehmer könne er sich ebenfalls nicht berufen, denn Popular- oder Interessensklagen seien vor dem Verwaltungsgericht nicht durchsetzbar.
Darüber hinaus ließ das Gericht durchblicken, dass es die Ortbezeichnung "Liège" für ausreichend hält. Es seien schließlich neben den Interessen der inländischen Verkehrsteilnehmer auch die der ausländischen zu berücksichtigen. Der Originalname einer Stadt sei für die Orientierung im Fernverkehr ausreichend.
una/LTO-Redaktion
VG Aachen zu Autobahnschild: . In: Legal Tribune Online, 08.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8693 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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