Anzüglicher Chat mit Schülerin: VG Aachen bestätigt Unterrichtsverbot

03.07.2013

Ein 40 Jahre alter Lehrer darf nicht länger unterrichten, weil er privaten Kontakt über soziale Netzwerke zu einer Schülerin pflegte und hierbei auch Anzüglichkeiten austauschte. Bereits verbaler sexueller Kontakt rechtfertige ein Unterrichtsverbot, so das VG.

Das Unterrichtsverbot für einen Lehrer, der privaten Kontakt mit einer 16 Jahre alten Schülerin pflegte, ist rechtens. Das entschied das Verwaltungsgericht (VG) Aachen (Beschl. v. 01.07.2013, Az. 1 L 251/13).

Der Lehrer hatte über Monate private Nachrichten mit der Schülerin ausgetauscht und schließlich auch sein sexuelles Interesse bekundet. Als es der 16-Jährigen zu viel wurde, wandte sie sich an die Schulleitung. Die Bezirksregierung Köln verbot dem Lehrer im Anschluss die Führung der Dienstgeschäfte und kündigte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis an. Der Lehrer gestand vor Gericht seinen Fehler ein. Er hielt aber das Unterrichtsverbot und die wohl folgende Entlassung aus dem Beamtenverhältnis für unverhältnismäßig. Schließlich habe sich das Verhältnis mit der Schülerin ausschließlich über soziale Netzwerke abgespielt.

Nach Ansicht des Gerichts ist es für ein Unterrichtsverbot aber nicht erforderlich, dass der Lehrer auch körperlichen Kontakt mit seiner Schülerin hat. Schon der verbale sexuelle Kontakt lasse nicht zu, dass der Mann weiterhin unterrichte, so die Aachener Richter. Ihr Beschluss ist nicht rechtskräftig.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Anzüglicher Chat mit Schülerin: . In: Legal Tribune Online, 03.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9067 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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