Betreiber von Schaukästen dürfen ihr Auto zum Reinigen der Kästen in einer Fußgängerzone abstellen, ohne wegen Falschparkens belangt zu werden. Denn dabei handele es sich um erlaubten Lieferverkehr in einem ansonsten für Fahrzeuge gesperrten Fußgängerbereich, teilte das OLG am Freitag mit.
Das Oberlandesgericht (OLG) gab damit einem Unternehmer Recht, der innerhalb der für den Lieferverkehr vorbehaltenen Zeiten in der Fußgängerzone geparkt hatte und dafür von der Stadt ein Bußgeld von 30 Euro auferlegt bekam.
Das Amtsgericht Jena, vor dem der Mann sich gegen das Knöllchen wegen Falschparken gewehrt hatte, hatte der Stadt Recht gegeben. Der Lieferverkehr umfasse nur solche Waren, die zu schwer oder zu groß sind, um sie über längere Strecken zu tragen. Plakaten, wie sie der Kläger zu befördern hatte, könnten dagegen auch über längere Strecken zu Fuß transportiert werden.
Dies sah das OLG anders. Der Begriff "Lieferverkehr" sei gesetzlich nicht definiert. Zum Lieferverkehr gehöre auch der Transport leichter tragbarer Gegenstände. Die Ausschilderung "Lieferverkehr frei" solle eine wirtschaftlich sinnvolle Betätigung in einer Fußgängerzone ermöglichen und dadurch auch zu deren Belebung beitragen (Beschl. v. 17.07.2012, Az. 1 Ss Rs 67/12 (146)).
Gegen das Urteil sind keine Rechtsmittel mehr möglich.
dpa/tko/LTO-Redaktion
Thüringer OLG zum Parken in der Fußgängerzone: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6723 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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