Mit einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der einzelne Bürger eine Anhebung der Grundsteuer B regelmäßig nicht verhindern kann.
Die Festsetzung des Hebesatzes für die Grundsteuer B stehe im weiten Ermessen der Gemeinde, so das Verwaltungsgericht (VG). Die Steuererhebung dürfe nicht willkürlich sein und keine erdrosselnde Wirkung für die Bürger haben. Auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und den Subsidiaritätsgrundsatz für die Steuererhebung könne sich der einzelne Bürger regelmäßig nicht berufen. Dies sei vielmehr Sache der Aufsichtsbehörden (Urt. v. 23.05.2012, AZ. 1 K 1101/11.NW).
Geklagt hatte ein Steuerpflichtiger aus der Südpfalz gegen die von der Ortsgemeinde beschlossene Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 320 Prozent auf 350 Prozent ab dem Jahr 2011. Dies brachte für den Betroffenen eine jährliche Mehrbelastung von rund 23 Euro mit sich. Er machte geltend, die Ortsgemeinde müsse zur Deckung ihres Finanzbedarfs vorrangig auf Entgelte für ihre Leistungen zurückgreifen, etwa auf Sondernutzungsgebühren für ein Dorffest. Erst danach dürfe sie Steuern erhöhen.
Die Klage blieb vor dem VG ohne Erfolg.
tko/LTO-Redaktion
VG Neustadt zur Grundsteuer B: . In: Legal Tribune Online, 14.06.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6397 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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