Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben – denn so ähnlich mache das schon der Bund, hat das BVerwG entschieden. Die Steuern seien damit gleichartig. Es bezieht sich dabei auch auf die Bettensteuer-Entscheidung des BVerfG.
Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben. Eine ähnliche Steuer erhebt nämlich schon der Bund und eine zusätzliche Steuer durch die Kommunen ist damit wegen der Gleichartigkeit ausgeschlossen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden (Urt. v. 20.09.2022, Az. 9 C 2.22).
Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Dort vermittelten sie die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, ein Unternehmen veranstaltete auch selbst Pferdewetten als Buchmacherin.
Seit dem Jahr 2014 erhebt die beklagte Stadt Dortmund jedoch eine kommunale Wettbürosteuer als örtliche Aufwandssteuer. Besteuert wird der Aufwand für die Teilnahme an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, bei denen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse an Monitoren möglich ist – so wie auch bei den klagenden Unternehmen. Die vom Betreiber des Wettbüros geschuldete Steuer soll dabei auf die Wettenden abgewälzt werden.
Das BVerwG musste sich im Jahr 2017 schon einmal mit dieser Steuer beschäftigen. Damals hatte es entschieden, dass die Steuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Die Stadt Dortmund änderte den Steuermaßstab im Anschluss rückwirkend dahingehend, dass nun der Bruttowetteinsatz als Steuermaßstab gilt. Der Steuersatz beträgt drei Prozent.
"Darf keine Doppelbelastung geben"
Gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide gingen die Unternehmen dann gerichtlich vor, scheiterten jedoch in den Vorinstanzen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster ließ allerdings Revision zu. Das BVerwG sollte die Frage klären, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer durch die Gemeinde nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese betragen jeweils fünf Prozent des Wetteinsatzes.
Das BVerwG ist nun der Meinung, dass eine Gleichartigkeit der Steuern vorliegt und eine zusätzliche kommunale Wettbürosteuer daher nicht erhoben werden darf. Bei diesen Steuern handele es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandssteuer für denselben Gegenstand ausschließen. Das BVerwG beruft sich auch auf die Entscheidung des BVerfG zur Bettensteuer. Dort ging es ebenfalls um Art. 105 Abs. 2a S. 1 Grundgesetz (GG), nach dem Länder örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern erheben können, soweit sie nicht mit bundesgesetzlichen Steuern gleichartig sind.
"Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt den Aspekt herangezogen, der nach der Bettensteuer-Entscheidung aus Karlsruhe auf der Hand lag. Jetzt steht fest, dass es eine Doppelbelastung durch Rennwett- und Sportwettsteuer und durch Wettbürosteuer nicht geben darf", erklärt Dr. Klaus Walpert von Redeker Sellner Dahs, der eines der klagenden Wettbüros vertreten hat. Es habe schon seit Einführung der Steuer im Jahr 2014 aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel an ihrer Zulässigkeit gegeben, so der Anwalt.
pdi/LTO-Redaktion
Bundesverwaltungsgericht: . In: Legal Tribune Online, 21.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49690 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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