Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist zur Abwehr von Gefahren für die Fischerei auf Hoher See zuständig und durfte daher eine Greenpeace-Aktion vor der Sylter Küste untersagen. Dies entschied das BVerwG am Donnerstag und hob eine anderslautende Entscheidung des VG Schleswig auf.
Im August 2008 hatte Greenpeace im Bereich des so genannten Sylter Außenriffs etwa 300 größere Natursteine versenkt, um die Fischerei mit Grundschleppnetzen und den dort betriebenen Sand- und Kiesabbau am Meeresgrund zu behindern. Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord untersagte die Fortsetzung dieser Aktion, weil sich in den Steinen Schleppnetze verfangen und Fischereifahrzeuge kentern könnten. Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hob die Untersagungsverfügung auf: Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sei für eine derartige Entscheidung nicht zuständig.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bejahte nun hingegen die Zuständigkeit der Behörde und hob das Urteil des VG Schleswig auf (Urt. v. 28.07.2011, Az. 7 C 7.10).
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Nr. 3 Buchst. b Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) hat die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Befugnis zur Abwehr von Gefahren und zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, unter anderem auch in dem Gebiet vor Sylt. Nach Auffassung der Leipziger Richter fällt unter diese Befugnis auch die Verhinderung von Verstößen gegen das Hohe-See-Einbringungsgesetz, das das Einbringen von Abfällen, sonstigen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See verbietet. Dies gelte jedenfalls, soweit eine Gefährdung von Schiffen begründet wird oder die Sicherheit von Schiffen betroffen ist.
Genau das hatte das Verwaltungsgericht aufgrund vermeintlicher Unzuständigkeit aber nicht untersucht. Das BVerwG verwies die Sache daher zur Nachholung dieser Feststellungen nach Schleswig zurück.
eso/LTO-Redaktion
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BVerwG: . In: Legal Tribune Online, 28.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3881 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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