BVerfG gibt Eilantrag teilweise statt: Teil­sieg für G20-Demon­s­tranten

von Maximilian Amos

28.06.2017

2/2: "Schwierige und verfassungsrechtlich ungeklärte Fragen"

Die Verfassungsrichter entschieden, dass das Camp vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts unterstellt werden muss. Grund ist eine Folgenabwägung möglicher Verfahrensausgänge. Der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens ist aus ihrer Sicht unsicher.

Die Verfassungsbeschwerde werfe "schwierige und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ungeklärte Fragen auf, die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend beurteilt werden können". Es sei schon unklar, ob oder wieweit das Protestcamp überhaupt als Versammlung von Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützt sei.

Vor diesem Hintergrund wollte man auf der einen Seite nicht die mögliche Ausübung des grundrechtlich geschützten Demonstrationsrechts verhindern und damit das "Versammlungsrecht bei einem besonders herausragenden politischen Großereignis" nachhaltig entwerten. Ebenso wenig wollen die Karlsruher Richter aber Gefahren für die Öffentlichkeit  - Unbenutzbarkeit des Parks für die Dauer des Camps sowie mögliche Schäden - wegen einer evtl. nicht grundrechtlich geschützten Veranstaltung hinnehmen.

Ausgang weiter ungewiss

Das Protestcamp sei demnach vorsorglich den Regeln des Versammlungsrechts zu unterstellen, wobei der Stadtverwaltung aber ein "angemessener Entscheidungsspielraum" zuzugestehen sei. Sie müsse in der Lage sein, den Umfang des Camps "so zu begrenzen und mit Auflagen zu versehen, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung des Stadtparks durch langfristige Schäden hinreichend ausgeschlossen ist". Hierbei sei, wenn möglich, auf eine Kooperation mit dem Veranstalter zu setzen.

Im Zweifel könne die Stadt ihm für den Aufbau des Camps auch einen anderen Ort zuweisen, der dem verfolgten Zweck in ähnlichem Maße diene. Auch seien die Behörden berechtigt, die Errichtung von Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche an einer der zahlreichen anderen Versammlungen teilnehmen wollten.

Ob das Camp in Anbetracht möglicher Gefahren, die sonst von ihm ausgehen könnten, überhaupt erlaubt oder noch weiter beschränkt werden muss, soll nun wieder die Stadt Hamburg entscheiden.

mam/LTO-Redaktion

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Maximilian Amos, BVerfG gibt Eilantrag teilweise statt: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23314 (abgerufen am: 07.11.2024 )

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