BVerfG gibt Eilantrag teilweise statt: Teil­sieg für G20-Demon­s­tranten

von Maximilian Amos

28.06.2017

Das geplante G20-Protestcamp muss unter versammlungsrechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt werden, sagt das BVerfG in einer einstweiligen Anordnung. Ob und wo das Camp nun aufgebaut werden kann, ist offen.

Es soll eine riesige Zeltstadt werden. Rund 3.000 Zelte, die etwa 10.000 Personen beherbergen sollen, will der Veranstalter der großen Protestaktion auf der großen Festwiese des Hamburger Stadtparks aufstellen. Gegenstand des Protests ist das am 7. und 8. Juli 2017 in Hamburg stattfindende Zusammentreffen der Staats- und Regierungschefs der Gruppe der 20 größten Industrie- und Schwellenländer (G20-Gipfel).

Vom 30. Juni bis 9. Juli soll das Camp im Stadtpark stehen und den aus aller Welt erwarteten Demonstranten gegen den G20-Gipfel Unterkunft bieten. Die Botschaften an die mächtigsten Staatsoberhäupter der Welt könnten vielfältiger und unterschiedlicher kaum sein: Ob Asyl, Umwelt- und Tierschutz, soziale Gerechtigkeit oder Armut, zahlreiche Interessengruppen wollen hier ihre Botschaft verkünden.

Die Stadt Hamburg untersagte die Veranstaltung mit dem Namen "Antikapitalistisches Camp – Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" aber und verwies schlicht auf ein grünanlagenrechtliches Verbot, auf öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zu zelten. Eine versammlungsrechtliche Würdigung unterließ man dabei. Nach dem Instanzenzug in der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat der Veranstalter vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nun einen Teilsieg errungen (Beschl. v. 28.06.2017, Az. 1 BvR 1387/17).

BVerfG: Ausgang von Hauptsacheverfahren unsicher

Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg entschied zu seinen Gunsten, der Aufbau des Protestcamps sei bis zur Bekanntgabe eines versammlungsrechtlichen Bescheides zu dulden (19 E 5697/17).

Auf die Beschwerde der Stadt zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg beschloss dieses aber, dass es sich nicht um eine grundrechtlich geschützte Versammlung handele. Bei einer Gesamtschau des Konzepts des Protestcamps bestehe ein Übergewicht der nicht auf die Meinungskundgabe gerichteten Elemente der Veranstaltung (4 Bs 125/17). 

Schließlich diene das Camp nicht bloß als Ort der Meinungskundgabe, vielmehr soll dort auch geschlafen und gegessen werden -Zelten ist keine Meinungskundgabe, meinten die obersten Hamburger Verwaltungsrichter. Dieser Umstand macht die Sache problematisch.

Zitiervorschlag

Maximilian Amos, BVerfG gibt Eilantrag teilweise statt: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23314 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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