Hartz-IV-Empfänger können das Abzahlen von Wohneigentum nicht einfach dem Amt zuweisen. Das Übertragen der Tilgungsleistungen ist nur in Ausnahmefällen möglich, urteilte die Kasseler Richter am Donnerstag. Die Raten werden nur übernommen, wenn das Wohneigentum fast abgezahlt ist und der Hilfebedürftige Gefahr laufe, sonst auf die Straße gesetzt zu werden.
Leistungen für Hartz-IV-Empfänger seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und dürften nicht zur Vermögensbildung genutzt werden, so das Bundessozialgericht (BSG, Urt. v. 16.02.2011, Az. B 4 AS 14/11 R).
Eine siebenköpfige Familie hatte mit ihrer Revision in Kassel keinen Erfolg. Sie hatte von der Stadt Minden gefordert, die Raten in Höhe von 500 Euro für ihre Immobilie zu übernehmen. Die Familie hatte nach Gerichtsangaben im Dezember 2003 für rund 65.000 Euro ein altes, stillgelegtes Bahnhofsgebäude erworben, um darin zu wohnen.
Laut der Richter könnten die Raten nicht übernommen werden, weil die Familie zum Zeitpunkt des Kaufes schon Arbeitslosenhilfe bezog.
dpa/tko/LTO-Redaktion
BSG zu Hartz-IV-Empfängern: . In: Legal Tribune Online, 16.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5582 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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