KG verweist ans LG zurück: Streit um Mil­lionen-Buß­geld gegen die Deut­sche Wohnen geht weiter

22.02.2024

Muss der Immobilienkonzern das DSGVO-Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro zahlen? Der Fall liegt nun wieder beim LG. Die Landesdatenschutzbeauftragte ist zuversichtlich, die Unternehmensanwälte stellen sich auf ein langes Verfahren ein.

Der Rechtsstreit um ein Millionen-Bußgeld der Berliner Datenschutzbehörde gegen den Immobilienkonzern Deutsche Wohnen SE ist an das Landgericht (LG) Berlin zurückverwiesen worden. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts hervor, das auf dem Internet-Portal der Berliner Justiz veröffentlicht wurde (Urt. v. 21.01.2024, Az. 3 Ws 250/21, 161 AR 84/21). 

Zuvor hatte sich bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro wegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beschäftigt, den die damalige Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk, im November 2019 gegen die Deutsche Wohnen verhängt hatte. LTO berichtete hierüber. Das Unternehmen gehört seit 2021 zum Immobilienkonzern Vonovia.

Welche Daten darf ein Immobilienunternehmen über seine Mieter speichern?

In dem Verfahren geht es darum, welche Daten ein Immobilienunternehmen über seine Mieter speichern darf. Konkret warf die Berliner Datenschutzbehörde der Deutsche Wohnen vor, eine regelmäßige Löschung von nicht mehr benötigten Mieterdaten nicht umgesetzt zu haben. Zu Beginn des Verfahrens kassierte das LG Berlin den Bußgeldbescheid ein, weil die Behörde keine konkret verantwortliche Person für den Verstoß benannt hatte.

In dem Berufungsverfahren vor dem Kammergericht (KG) Berlin hat dieses den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufen. Der EuGH entschied am 5. Dezember 2023 im Gegensatz zu dem LG, dass Datenschutzbehörden auch dann Bußgelder gegen Unternehmen verhängen dürfen, wenn sie keine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Leitungsperson festgestellt haben.

Gleichzeitig entschieden die Luxemburger Richter aber auch, dass ein Bußgeld nur dann gegen ein Unternehmen verhängt werden darf, wenn ein Verstoß "schuldhaft" begangen wurde, also "vorsätzlich" oder zumindest "fahrlässig". Die amtierende Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Meike Kamp, sagte, ihre Behörde habe in dem Bußgeldbescheid eindeutig festgestellt, dass die Deutsche Wohnen SE vorsätzlich gehandelt habe. Dies wird von der Deutsche Wohnen SE bestritten.

Unternehmensanwälte: "Verfahren wird bis zu fünf Jahre dauern"

Die Anwälte des Unternehmens stellen sich jetzt auf ein längeres Verfahren ein. "Es wurde inhaltlich nichts entschieden. Ganz im Gegenteil: Bisher ging es nur um prozessuale Fragen", sagte Anwalt Tim Wybitul von der Kanzlei Latham & Watkins LLP, die die Deutsche Wohnen vertritt. "Das weitere Verfahren wird noch ein langer Ritt, ich gehe von bis zu fünf Jahren aus."

Wybitul ist sich auch sicher, dass der Fall aus Berlin erneut in Luxemburg landen wird. Beispielsweise müsse der EuGH dann entscheiden, ob er den Ansichten der Behörde folge. "Mit den wesentlichen Fragen des Datenschutzes haben sich die Gerichte bislang nicht beschäftigt, etwa wann Daten gelöscht werden müssen oder wie sie archiviert werden dürfen."

Die Berliner Datenschutzbeauftragte Kamp rechnet dagegen mit einer baldigen Entscheidung des Landgerichts. "Nachdem der Europäische Gerichtshof jedenfalls die wesentlichen Rechtsfragen geklärt hat, kann sich nun das Landgericht mit dem Bußgeldbescheid in der Sache befassen."

xp/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

KG verweist ans LG zurück: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53941 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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