Eine Familie aus Rangsdorf soll wegen eines Gerichtsfehlers ihr Haus abreißen und das Grundstück abgeben müssen. Der Fall sorgte bundesweit für Aufsehen, nun wird der BGH über ihn entscheiden.
Im Fall einer Familie, die wegen eines amtsgerichtlichen Fehlers ihr Haus räumen musste, hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben, sodass es nun doch zu einem Revisionsverfahren kommen wird (Beschl. v. 20.06.2024, Az. V ZR 153/23).
Der Sachverhalt aus Brandenburg hatte im Sommer 2023 bundesweit für Aufsehen gesorgt: die Familie hatte ein 1.000 Quadratmeter großes Grundstück im Wege einer Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht (AG) Luckenwalde erworben. Zu der Zwangsversteigerung war es gekommen, weil der eigentliche Grundstückserbe verschuldet und scheinbar nicht erreichbar war, sodass er erst nach der Zwangsversteigerung von selbiger erfuhr. Die Familie nahm einen hohen Kredit auf, bebaute das Grundstück und zog schließlich mit zwei kleinen Kindern in ihr Eigenheim ein. Ein Jahr später meldete sich der Erbe und forderte das Grundstück zurück.
Seitdem streiten die Parteien vor Gericht. Zuletzt bestätigte das brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) ein Urteil des Landgerichts (LG) Potsdam. Das hatte entschieden, dass das AG entgegen der sich aus § 1964 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergebenden Nachforschungspflicht versäumt habe, nach dem Erben in ausreichendem Maße zu suchen. Daher sei die Zwangsversteigerung nicht rechtens und der Erbe weiterhin Eigentümer des Grundstücks. Zusätzlich ordnete das OLG noch die Herausgabe des Grundstücks samt Entschädigung an. Konkret bedeutet dies, dass die Familie das Haus abreißen und das Grundstück räumen muss.
Die Revision hatte das OLG nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Familie hatte nun Erfolg, der BGH ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu. Die Familie stellt insbesondere die Eigentümerstellung des klagenden Erben infrage und macht ferner ein Zurückbehaltungsrecht wegen der von ihnen mit dem Hausbau getätigten Verwendungen geltend.
Die mündliche Verhandlung vor dem V. Zivilsenat des BGH wird voraussichtlich erst 2025 stattfinden.
jb/LTO-Redaktion
Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 25.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54850 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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