Der Gesamtverein der Bandidos samt Teilorganisationen ist mit Wirkung vom Montag verboten. Das teilte das BMI mit. Die erst kürzlich erklärte Selbstauflösung sei nicht umgesetzt worden.
Die Rockergruppierung "Bandidos MC Federation West Central" ist mit Wirkung vom heutigen Montag verboten. Das Verbot des Bundesinnenministers Horst Seehofers betrifft den Gesamtverein sowie die 38 Teilorganisationen ("Chapter"). Dies gab das Bundesinnenministerium (BMI) bekannt. Ungefähr 650 Rocker in Deutschland seien betroffen.
Zweck und Tätigkeit des Vereins und seiner inländischen Teilorganisationen würden den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Insbesondere die strafrechtswidrige Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen und anderen Organisationen sei wesensprägender Bestandteil des Vereins. Schwere Körperverletzungs- und versuchte Tötungsdelikte seien wiederholt vorgekommen. Daher gehe von der Gruppierung eine schwerwiegende Gefährdung für individuelle Rechtsgüter und die Allgemeinheit aus, was die Verbotsverfügung nun feststelle.
Nach Angaben des BMI hat das Verbot die Auflösung der Rockergruppierung sowie die Beschlagnahme des Vereinsvermögens zur Folge. Es unterliege nun der Einziehung.
Im April 2021 hatte sich der Verein nach Eigenangaben erst selbst aufgelöst, nachdem das "Chapter" "BMG Hohenlimburg/Witten" verboten wurde. Daraufhin habe das BMI ein Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG zur Aufklärung der aktuellen Struktur des Vereins eingeleitet. Die Auswertung habe ergeben, dass der Verein trotz erklärter Selbstauflösung weiterhin existent sei. "Wer unsere Gesetz mit Füßen tritt, verschwindet nicht vom Radar unserer Sicherheitsbehörden, nur weil er seine Selbstauflösung erklärt", sagt Horst Seehofer zum Vereinsverbot. Seinen Angaben zufolge handelt es sich um das bislang größte Verbot einer kriminellen Rockergruppe. Bislang gab waren nur Teilorganisationen von Verboten betroffen.
pdi/LTO-Redaktion
BMI erlässt Verbotsverfügung: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45448 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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