Der Landesbetrieb Straßen. NRW hatte die Sträucher am Grundstück eines Rentners früher selbst zurückgeschnitten. Wegen Personalmangels macht er das aber nicht mehr. Deshalb muss der 80-Jährige jetzt selbst dafür aufkommen, so das VG Münster.
Ein Rentner, von dessen Grundstück Äste und Sträucher in einen Radweg hineinragen, muss die Kosten für deren Beseitigung übernehmen. Das Verwaltungsgericht (VG) Münster wies die Klage eines Mannes ab, der eine vom Landesbetrieb Straßen.NRW an ihn verschickte Rechnung für den Rückschnitt nicht bezahlen wollte (Urt. v. 01.08.2024, Az. 8 K 3248/22).
Straßen.NRW hatte den Mann im Juni 2022 und dann nochmals im August 2022 aufgefordert, von seinem Grundstück an einer Landstraße im Kreis Coesfeld in den Radweg ragende Sträucher zu beschneiden. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, bekam der Mann eine Ordnungsverfügung über voraussichtliche Kosten für die Beschneidung der Sträucher in Höhe von 2.762,66 Euro zugestellt. Sodann beauftragte Straßen.NRW ein Unternehmen mit der Arbeit an dem rund 200 Meter langen Grundstück des 80-Jährigen.
Eigentümer kommt seiner Pflicht nicht nach
Das VG Münster entschied nun, der Landesbetrieb sei rechtmäßig vorgegangen. Dem klagenden Mann habe der Landesbetrieb per Ordnungsverfügung rechtmäßig aufgegeben, den Rückschnitt auf seinem Grundstück bis zur Eigentumsgrenze – etwa einen halben Meter hinter dem Radweg – durchzuführen oder auf seine Kosten durchführen zu lassen. Das VG stellte klar: "Der Kläger hat die ihm auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei aufgrund seines Alters und seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage, den Rückschnitt der Hecke selbst vorzunehmen."
Der Rentner hatte auch behauptet, es bestehe keine Gefährdung für Radfahrer auf dem Weg, der an einer Landstraße von Havixbeck nach Nottuln liegt. Richter Markus Schwegmann hatte aber in der Verhandlung Fotos gezeigt, die deutlich machten, dass Äste und Sträucher bei weiterem Wachstum zu einer Gefährdung für Radfahrerinnen und Radfahrer werden würden. Dass hier der Landesbetrieb aktiv werden müsse, sei klar, hatte der Richter betont.
Kein milderes Mittel zur Durchsetzung
Der Bescheid des Landesbetriebs vom November 2022 über die zu zahlenden rund 2.762 Euro sei rechtmäßig, urteilte das VG. Der Rentner habe deutlich gemacht, dass er der Aufforderung zum Rückschnitt nicht nachkommen werde, sodass der Landesbetrieb ein Unternehmen beauftragen durfte. Die Beauftragung einer Gartenbaufirma auf Kosten des Grundstückeigentümers gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) sei nicht zu beanstanden. "Ein milderes Mittel zur Durchsetzung der dem Kläger auferlegten Verpflichtung stand nicht zur Verfügung."
Zudem habe der Landesbetrieb Angebote bei vier Fachfirmen angefragt. Der günstigste Anbieter sei mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt worden. Die Kosten seien auch nicht überhöht. Sie seien "angemessen" für den erforderlichen Aufwand auf einer Länge von rund 200 Metern. Der Kläger könne auch nicht geltend machen, es fehle eine vollständige Aufstellung über die genaue Zusammensetzung des geforderten Betrags. Bei dem Betrag handele es sich um die voraussichtlichen Kosten, eine detaillierte Abrechnung habe zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vorliegen können. Außerdem habe es dem Rentner freigestanden, selbst ein günstigeres Angebot einzuholen.
Personalmangel bei Straßen.NRW
Richter Schwegmann hatte in den Verfahren versucht, die beiden Streitparteien zusammenzubringen. Der Landesbetrieb hatte bis 2010 die besagte Fläche noch auf eigene Kosten bearbeitet. Die freiwillige Leistung war dann aber eingestellt worden. "Könnte der Landesbetrieb hier mit seinen Geräten den Beschnitt nicht weiter erledigen und die Arbeiten dann abrechnen?", fragte der Richter. Ein Vertreter des Landes hatte bei der Verhandlung aber angegeben, dass dafür mittlerweile das Personal fehle. Es gebe Hunderte vergleichbare Streitfälle.
Im Urteil hieß es nun: Der Landesbetrieb sei nicht verpflichtet, die Arbeiten "selbst durch eigenes Personal und eigene Geräte" durchzuführen. Es bestehe ein Wahlrecht. "Allein die Vollzugsbehörde kann beurteilen, ob ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, um die Aufgabe selbst erfüllen zu können, oder ob eine Firma mit den Arbeiten beauftragt werden soll."
dpa/jb/LTO-Redaktion
VG Münster gibt Landesbetrieb Recht: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55166 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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