2/2: Wie ein normaler Beamter?
Zwar regelt § 3 Abs. 1 BPräsRuhebezG die Anrechnung lediglich von Bezügen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst an und trifft für sonstiges Erwerbseinkommen keine ausdrückliche Regelung.
Allerdings verweist § 4 des Gesetzes auf die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen. Das Beamtenversorgungsgesetz des Bundes (BeamtVG) enthält in § 53 eine Norm über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen, also außerhalb des öffentlichen Dienstes erzieltes Einkommen. "Dieses Erwerbseinkommen muss sich der versorgungsberechtigte Beamte, der vor Erreichen der regulären Altersgrenze pensioniert wird, bis zu diesem Zeitpunkt teilweise anrechnen lassen", erklärte der emeritierte Inhaber des Lehrstuhls für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Leipzig gegenüber LTO. 20 Prozent der Ruhestandsbezüge dürfe der pensionierte Beamte immer behalten, schriftstellerische, wissenschaftliche und künstlerische Tätigkeit, Vorträge und Lehrtätigkeit gölten in der Regel nicht als anzurechnendes Erwerbseinkommen.
"Während ihm also die Einnahmen aus seinen Memoiren auf jeden Fall bleiben würden, müsste der Ex-Bundespräsident sich ein Erwerbseinkommen jedenfalls teilweise anrechnen lassen – und dieses damit auch anzeigen", so Degenhart. Natürlich könne man das auch anders sehen, räumte er sogleich ein: "Dagegen ließe sich möglicherweise einwenden, dass es für den Bundespräsidenten keine reguläre Altersgrenze gibt und deshalb eine entsprechende Anwendung von § 53 BeamtVG ausscheiden muss".
Ehrensold gesetzlich regeln – zumindest für die Zukunft
Hält man § 53 BeamtVG aber für anwendbar, käme man bereits de lege lata zu dem Ergebnis, das von Arnim erst erreichen will. Gegenüber der Passauer Neuen Presse sagte der Verfassungsrechtler von der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, ehemalige Bundespräsidenten sollten nach seiner Ansicht nicht besser gestellt sein als Beamte.
Final klar stellen könnte das nur der Bundestag durch eine gesetzliche Regelung. Für Degenhart hat nicht erst die Causa Wulff gezeigt, dass der Ehrensold reformbedürftig ist. Er plädiert dafür, dass die Ruhebezüge erst ab Erreichen des Pensionsalters einsetzen und von einer Mindestamtszeit abhängig gemacht werden.
Auch eine Anrechnung von anderweitig erzielten Einkünften hält Degenhart für denkbar, allerdings nicht rückwirkend für bereits erzieltes Einkommen - "das wäre nach rechtsstaatlichen Grundsätzen selbstverständlich ausgeschlossen". Nach Inkrafttreten eines solchen Gesetzes erzielte Einkünfte aber könnte man seines Erachtens für auf den Ehrensold anrechenbar erklären. Es wäre aber für ihn nur der kleinste Nenner, um anzusetzen. Der Staatsrechtler hat nämlich noch ganz andere Fragen: Sind Nebenleistungen wie Büro und persönlicher Referent, Dienstwagen und Fahrer auf Dauer gerechtfertigt? Diese Privilegien seien im Übrigen im Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten keineswegs garantiert.
Mit Materialien von dpa
Pia Lorenz, Christian Wulffs neuer Job: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23869 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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