Nach dem Streit der letzten Tage zwischen Union und SPD einigte man sich nun doch auf einen Termin für die Neuwahl: Der 23. Februar 2025 soll es sein. Das Bundesinnenministerium wird die gesetzlichen Fristen wie 2005 entsprechend verkürzen.
Am Sonntag, den 23. Februar 2025 schreiten die Deutschen wieder zur Wahlurne, um den Deutschen Bundestag neu zu wählen. Darauf verständigten sich SPD und Grüne mit der Union am Dienstagmorgen. Formal bestimmt Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier den Wahltermin. Allerdings ist der Zeitplan wegen der vielen gesetzlichen Fristen maßgeblich dafür, wann Noch-Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) die Vertrauensfrage stellt. Diese setzt das Prozedere in Gang, das schließlich zur Neuwahl führt.
Dem Vernehmen nach will Scholz die Vertrauensfrage am Montag, den 16. Dezember stellen. Damit wird der vom Grundgesetz (GG) vorgesehene Maximalzeitraum von 81 Tagen zwischen dem Bundestagsvotum und der Neuwahl nicht voll ausgeschöpft. Das Bundesinnenministerium (BMI) wird per Rechtsverordnung dafür sorgen, dass die gesetzlichen Fristen zur Wahlvorbereitung herabgesetzt werden.
Art. 68 Grundgesetz (GG) legt für das Verfahren unabänderliche Fristen fest: Zwischen dem Antrag des Bundeskanzlers, ihm das Vertrauen auszusprechen, und der Antwort des Bundestags auf diese Vertrauensfrage müssen mindestens 48 Stunden liegen. Nach verneinter Vertrauensfrage bleiben dem Bundespräsidenten maximal 21 Tage, den Bundestag aufzulösen, wenn der Bundeskanzler dies zuvor – ebenfalls innerhalb dieser Frist – beantragt hat. Ob der Bundespräsident die Auflösung beschließt, steht in seinem Ermessen. Tut er das, muss die Neuwahl gemäß Art. 39 Abs. 1 S. 4 GG innerhalb von 60 Tagen erfolgen.
Bundeswahlleiterin: Termin durchführbar
Nur die Zwei-Tage-Frist zwischen Vertrauensfrage und Antwort ist eine Mindestfrist. Die anderen beiden Fristen – 21 Tage zwischen verneinter Vertrauensfrage und Auflösung sowie 60 Tage zwischen Auflösung und Neuwahl – sind Höchstfristen. Beide Vorgänge dürfen nach dem GG also auch schneller vonstattengehen, also eine Vertrauensfrage am 16. Dezember ist zulässig. Dann wird der Bundestag frühestens am 18. Dezember sein Votum abgeben können. Bis zur Wahl verbleiben dann nur noch 67 statt 81 Tagen. Es ist davon auszugehen, dass Bundespräsident Steinmeier den Bundestag nach dessen Votum innerhalb von einer Woche auflöst, um wenigstens die 60-Tage-Frist auszuschöpfen.
Logistisch ist der Wahltermin im Februar durchführbar, erklärte Bundeswahlleiterin Ruth Brand am Dienstagmorgen vor der Einigung in einer Sondersitzung des Wahlprüfungsausschusses. Allerdings gelten für die Vorbereitung der Wahl nach dem Bundeswahlgesetz (BWahlG) Mindestfristen, die mit den grundgesetzlichen Fristen teilweise kollidieren. Sie werden für die Umsetzung der Neuwahl per Verordnung entsprechend verkürzt.
Innenministerium wird Fristen zur Wahlvorbereitung verkürzen
Nach §§ 26, 28 BWahlG müssen die Wahlausschüsse bis zum 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlvorschläge der Parteien für ihre Direktkandidaten (Erststimme) sowie der Landeslisten (Zweitstimme) entscheiden. Nach § 19 BWahlG müssen die Parteien diese Vorschläge dem Kreis- bzw. Landeswahlleiter am 69. Tag vor der Wahl übermitteln. Noch mehr Eile wäre für Kleinstparteien geboten. Sie müssen dem Bundeswahlleiter am 97. Tag, also fast 14 Wochen, vor der Wahl anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen wollen (§ 18 Abs. 2 BWahlG). Für die Aufstellung von Direktkandidaten müssen sie Unterschriften von Unterstützern einholen, 200 pro Wahlkreis (§ 20 Abs. 2 BWahlG).
Da diese Fristen zwischen dem Bundestagsvotum bzw. Steinmeiers Auflösungsentscheidung und dem Neuwahltermin nicht einzuhalten sind, werden sie verkürzt. Zuständig dafür ist das BMI. Diesem erlaubt § 52 Abs. 3 BWahlG, per Rechtsverordnung die Fristen zu verkürzen. Von dieser Möglichkeit wird das BMI Gebrauch machen, wie ein Sprecher am Dienstagmorgen, vor Bekanntwerden des Wahltermins, auf LTO-Anfrage bestätigte. Das Ministerium habe bereits damit begonnen, eine entsprechende Verordnung vorzubereiten.
"Die Ausgestaltung der Fristen wird abhängig von der Bestimmung des Wahltermins durch den Bundespräsidenten und seiner Entscheidung sein, in welchem Umfang die grundgesetzlich festgelegte Maximalfrist von 60 Tagen zur Durchführung einer Neuwahl ausgeschöpft wird", heißt es weiter. Bei der letzten frühzeitigen Bundestagsneuwahl 2005 wurde die Frist zur Anmeldung von kleineren Parteien auf 47 Tage und die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge auf 35 Tage verkürzt. Das BWahlG regelt keine Mindestfristen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die herabgesetzten Fristen 2005 in einer Eilentscheidung bestätigt und dabei die Wichtigkeit der Vorbereitungszeit für eine ordnungsgemäße Wahl betont (Beschl. v. 13.09.2005, Az. 2 BvE 9/05).
BMI wird gesetzliche Fristen verkürzen: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55841 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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