Nie wieder "Zu Dir oder zu mir?": Sechs Dinge, die Sie beim Sex jetzt besser lassen sollten

von Dr. Alexander Stevens

19.07.2016

5/8: Don't drink and …

© gpointstudio - Fotolia.com

Gravierende strafrechtliche Folgen kann es künftig auch haben, wenn der Abend etwas länger wird, es dabei nicht bei einem Glas Wein bleibt-  und man in alkoholisiertem Zustand Sex hat. Nach neuer Rechtslage ist es nämlich nicht nur (wie früher) strafbar, wenn der Sexualpartner aufgrund seines körperlichen oder psychischen Zustandes widerstandsunfähig, also völlig weggetreten ist, was in etwa einem Alkoholpegel von 3 Promille entspricht. 

Jetzt soll es vielmehr bereits ausreichen, wenn man(n) (oder frau) in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist. Ausnahme:  Der "Täter" hat sich der Zustimmung des Opfers "versichert" (§ 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB). Und das mit dem versichern sollte man sehr ernst nehmen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu wörtlich, dass sich der Handelnde grundsätzlich auch dann strafbar macht, wenn der betrunkene Partner zwar im Nachhinein kundtut, dass er die sexuelle Handlung freiwillig an sich hat vornehmen lassen, der Beschuldigte sich hierüber aber nicht vorab versichert hat.

Noch gefährlicher wird es, wenn beide betrunken sind: Mangels verbaler oder anderweitig schlüssiger Kommunikationsfähigkeit dürfte Sex zwischen zwei Betrunkenen künftig gänzlich verboten sein. Sex muss also von nun an wie Autofahren gehandhabt werden: Wenn Sie zu müde oder zu betrunken sind, bitte nicht mehr ins Auto bzw. mit jemanden ins Bett steigen.

Zitiervorschlag

Nie wieder "Zu Dir oder zu mir?": . In: Legal Tribune Online, 19.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20035 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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