7/9: Familie: Mehr Wechselmodell bei der Kinderbetreuung
Weniger juristisch, dazu aber umso mehr gesellschaftlich relevant war eine Entscheidung des BGH zum Familienrecht im Februar. Wer sein Kind nach der Trennung im gleichen Umfang betreuen will wie der Ex-Partner, kann diesen Wunsch künftig unter Umständen auch gegen dessen Willen durchsetzen. Nach dem Beschluss des BGH spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass Familiengerichte ein solches "Wechselmodell" anordnen, wenn das dem Kindeswohl am besten entspricht (Beschl. v. 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15). Das kann zum Beispiel so aussehen, dass das Kind eine Woche bei der Mutter lebt und dann für die nächste Woche beim Vater einzieht.
Der BGH hat damit die bis dahin umstrittene Frage, ob die Gerichte die abwechselnde Betreuung auch dann anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können, zugunsten des Wechselmodells beantwortet. Das Gesetz orientiere sich zwar am in Deutschland häufiger praktizierten Residenzmodell, bei dem das Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt und den anderen Elternteil besucht, gebe damit aber kein Leitbild vor.
Die geteilte Betreuung durch beide Eltern müsse allerdings im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl am besten entsprechen. Der Senat wies darauf hin, dass die Organisation höhere Anforderungen an alle Beteiligten stelle. Wenn die Ex-Partner stark zerstritten seien, dürfte das Modell deshalb in aller Regel nicht im Interesse des Kindes liegen.
Entscheidend ist dem Beschluss zufolge außerdem, wie das Kind selbst gerne leben möchte - je älter es sei, desto wichtiger würden seine Wünsche und Vorstellungen.
Pia Lorenz, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26171 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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