4/9: Terror-Vorbereitung: 89a StGB verfassungsgemäß
Im August 2017 erklärte der 3. Strafsenat, dass er "keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit" von § 89a Strafgesetzbuch hat. Er legte die Norm daher nicht dem Bundesverfassungsgericht vor, sondern bestätigte die auf ihrer Grundlage erfolgte Verurteilung eines 27-Jährigen, der versucht hatte, nach Syrien auszureisen.
Die 2009 eingeführte Norm war im Jahr 2015 um den Absatz 2a ergänzt worden, um bereits die bloße Ausreise zum Zweck einer terroristischen Tat bestrafen zu können und damit auch den Sicherheitsbehörden mehr Zugriffsmöglichkeiten zu geben.
Experten hatten aufgrund der deutlichen Vorverlagerung der Strafbarkeit vor die eigentliche Rechtsgutsbeeinträchtigung von Anfang an Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit gehabt. Der BGH billigte den Straftatbestand hingegen bereits im Jahr 2014, also vor seiner Änderung, wenn der Täter zu seiner Ausreise "fest entschlossen" war (Urt. v. 08.05.2014, Az. 3 StR 243/13). Damals wurde das Urteil sowohl in der deutschen Rechtswissenschaft als auch in der Tagespresse empört kommentiert.
Im Jahr 2017 fand die Anschlussrechtsprechung des BGH zwar medial noch Erwähnung, wurde aber offenbar angesichts gefühlter neuer Bedrohungen eher als judikative Kraft des Faktischen akzeptiert. Für Juristen, dogmatisch betrachtet, nichtsdestotrotz ein Must-Know.
Pia Lorenz, Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 22.12.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26171 (abgerufen am: 07.11.2024 )
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