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Im sozialen Bereich gelten seit Jahresbeginn ebenfalls neue Regelungen. Der Begriff der "Pflegebedürftigkeit" ist neu definiert worden: Pflegebedürftige werden in unterschiedliche Pfllegestufen (von eins bis fünf) eingeordnet. So sollen auch potentielle Patienten mit nachlassenden geistigen Fähigkeiten in den Leistungskatalog aufgenommen werden.
Wer hingegen nur temporär der Pflege bedurfte, soll für die Rückkehr in die eigene Wohnung die Möglichkeit einer Übergangspflege zur Eingewöhnung in den selbstständigen Alltag erhalten. Ebenso werden Angehörigen, die sich um Familienmitglieder kümmern, Beratungen und Workshops zur besseren Versorgung des und zum besseren Umgang mit dem Patienten angeboten.
Marcel Schneider, Gesetzesänderungen 2016: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18022 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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