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Forschung und Wissenschaft sind schnelllebig und die Gelder dafür wachsen nicht auf Bäumen. Dass Universitäten ihre Beschäftigten deshalb möglichst flexibel anstellen wollen, ist nachvollziehbar. Wenn allerdings mehr als die Hälfte aller jungen Wissenschaftler nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz immer wieder nur für ein Jahr (oder noch weniger) angestellt wird, kann etwas nicht stimmen. Die Normen erlauben es, wissenschaftliche Mitarbeiter bis zu sechs Jahre befristet anzustellen - auch nach ihrem Abschluss.
Mit der Reform, die im März 2016 in Kraft treten soll, soll die nahe berufliche Zukunft planbarer gemacht werden. Befristete Beschäftigungen ohne sachlichen Grund sollen nur noch dann zulässig sein, wenn dadurch die wissenschaftliche oder künstlerische Qualifzierung gefördert wird. Ebenso sollen Befristungen der angestrebten Qualifizierung angepasst werden.
Marcel Schneider, Gesetzesänderungen 2016: . In: Legal Tribune Online, 05.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18022 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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