Bei Sonntagsarbeit darf die Kirche mitreden
Die Kirche hat beim Thema Sonntagsarbeit ein Wörtchen mitzureden. Dies entschied das BVerwG im Mai. Zugrunde lag der Entscheidung ein Konflikt um die Sonntagsarbeit in Callcentern zwischen dem Freistaat Sachsen und der evangelischen Kirche.
Nach dem Urteil steht fest: Die evangelische Kirche in Sachsen muss bei der Genehmigung von Sonntagsarbeit in Callcentern einbezogen werden (Urt. v. 06.05.2020 Az. BVerwG 8 C 5.19). Das BVerwG wies die Revision des Freistaates Sachsen gegen ein vorheriges Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen zurück. Das Mitspracherecht der Kirche ergebe sich aus der Religionsfreiheit, so der achte Senat. Außerdem seien diejenigen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetztes, welche die Ausnahmen vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot regeln, den Religionsgemeinschaften gegenüber drittschützend.
In der Sache stellten die Leipziger Richter dann auch noch mal klar: Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung schützt den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung. Und diese Vorschrift aus der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11.August 1919 gilt wegen Art.140 Grundgesetz auch im Hier und Jetzt.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43842 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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