BVerwG zu Elbvertiefung: Gute Idee, sch­lechte Pla­nung

von Dr. Hendrik Schilder

09.02.2017

Die Elbvertiefung ist ein berechtigtes Vorhaben, entschied das BVerwG am Donnerstag. Gleichzeitig aber so schlecht geplant, dass erheblich nachgebessert werden müsse. Hendrik Schilder erläutert, warum sich das Projekt weiter verzögern wird.

Die rechtlichen Auseinandersetzungen um die Planfeststellungsbeschlüsse für den Fahrrinnenausbau von Unter- und Außenelbe sind mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom Donnerstag nicht erledigt. Ziel der Elbvertiefung ist es, auch Containerschiffen mit einem Tiefgang von bis zu 14,50 Metern die Zufahrt zum Hamburger Hafen zu ermöglichen und damit international konkurrenzfähig zu bleiben. Dieses grundsätzliche Vorhaben haben die Leipziger Richter auch gebilligt. Das Gericht sieht aber Mängel in der Aufarbeitung des Habitatschutzes, die zwar behoben werden können, aber die Elbvertiefung vorerst weiter verzögern werden (Urt. v.  09.02.2017, Az: 7 A 2.15).

Einen wesentlichen Streitpunkt hat das BVerwG damit im Sinne der Hansestadt Hamburg entschieden. Das Gericht folgt der Argumentation der klagenden Umweltverbände gegen die Notwendigkeit der Elbvertiefung nicht. Diese hatten kritisiert, dass die Entwicklung des Containerumschlages nicht wie in den Prognosen zum Planfeststellungsbeschluss verlaufe und eine Elbvertiefung für Schiffe größerem Tiefgang deshalb nicht notwendig sei.

Tatsächlich stagniert der Containerumschlag auf dem Niveau von vor rund zehn Jahren. Das BVerwG leitet hieraus indessen nicht ab, dass die Prognose zur Entwicklung des Hafens überholt sei. Angesichts der Entwicklung der Schiffsgrößen insbesondere im Schiffsverkehr zwischen Europa und Asien sei ein Bedürfnis für die Vertiefung der Fahrrinnen nicht zu leugnen. Das oberste Verwaltungsgericht bestätigte damit, dass ein Verkehrsbedarf besteht. 

Schierlings-Wasserfenchel verhindert Baustart

Den baldigen Beginn des Fahrrinnenausbaus verhindert aber die nur an der Elbe vorkommende Pflanzenart Schierlings-Wasserfenchel. Das BVerwG rügt eine nicht ausreichende habitatschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung, ein Verstoß gegen die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) sei derzeit nicht auszuschließen.

So sei zum einen der Prüfung eines durch die Elbvertiefung verursachten Anstiegs des Salzgehaltes auf den Schierlings-Wasserfenchel ein nicht ausreichender Maßstab zugrunde gelegt worden, weswegen die Bewertung der Planfeststellungsbehörde die Beeinträchtigungen des Schierlings-Wasserfenchels möglicherweise unterschätze. Schon diese Möglichkeit allein genügt für die Rechtswidrigkeit der Planfeststellung. 

Zum anderen führe der Fahrrinnenausbau schon nach der Bewertung der Planfeststellungsbehörde zu einer Beeinträchtigung des von den Bauarbeiten einer Vertiefung betroffenen Gebietes. Dafür notwendige Kohärenzmaßnahmen ergeben sich aus Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie. Ziel der Kohärenzssicherung ist es,  den  Erhaltungszustand der betroffenen Arten an anderer Stelle zu verbessern. Dadurch sollen die negativen Auswirkungen der Elbvertiefung auf die Umwelt aufgewogen werden.

Zitiervorschlag

BVerwG zu Elbvertiefung: . In: Legal Tribune Online, 09.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22056 (abgerufen am: 21.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen