2/6: Ist das schon (Influencer-)Werbung?
Es gehört zum Geschäftsmodell von Influencerinnen und Influencern bei ihren Social-Media-Auftritten, auf Produkte hinzuweisen. Das können teure Klamotten oder eine bestimmte Himbeermarmelade sein. Die entscheidende Frage war aber: Wann müssen sie das als Werbung kennzeichnen? Geradezu salomonisch hatte der BGH in einer ersten Entscheidung nun dazu festgestellt: Verwendet werden dürfen Fotos mit Produkten auch ohne einen Hinweis auf Werbung - wenn es nicht zu werblich wird. Die Richterinnen und Richter entschieden, dass es auf die Art und die Umstände ankommt, wie auf die Produkte hingewiesen wird.
Verwenden Influencerinnen und Influencer zum Beispiel sogenannte "Tap tags", dann geht das grundsätzlich auch ohne Werbehinweis. Bei "Tap tags" handelt es sich um Markierungen in Posts auf der Social-Media-Plattform Instagram, die erst durch ein Antippen sichtbar werden. Markiert werden damit häufig Firmen oder Hersteller von Produkten, die in dem geposteten Bild zu sehen sind. Durch ein weiteres Tippen gelangt der Nutzer oder die Nutzerin dann auf deren Seite. Maßgeblich soll laut BGH unter anderem sein, ob die Influencerinnen und Influencer für ihre Hinweise eine Gegenleistung erhalten. Diesen Aspekt greift auch der Gesetzgeber auf: Eine entsprechende Vorschrift soll in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) eingefügt werden und ab Ende Mai 2022 in Kraft treten.
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47034 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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