4/6: Grenzen für Legal Tech?
Der BGH traf 2021 eine lang erwartete und wegweisende Entscheidung zum Geschäftsfeld Legal Tech. Die Legal-Tech-Anwendung Smartlaw des Informationsdienstleisters Wolters Kluwer, zu dem auch die LTO gehört, ist zulässig. Der digitale Vertragsgenerator stelle keine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung dar, sondern sei eher mit einem Formularhandbuch vergleichbar, so der BGH.
Der Generator wendet sich an Verbraucher und kleinere Unternehmen und erstellt mithilfe eines Frage-Antwort-Katalogs im Multiple-Choice-Verfahren Rechtsdokumente, insbesondere Verträge zu Rechtsthemen. Der BGH stellte nun fest: Der Informationsdienstleiser Wolters Kluwer werde nicht in einer konkreten Angelegenheit des Nutzers des Vertragsgenerators tätig, sondern habe diesen lediglich auf Grundlage von denkbaren typischen Sachverhaltskonstellationen programmiert und im Vorgriff auf die vorgegebenen Antworten standardisierte Vertragsklauseln entwickelt. Ob der Gesetzgeber in diesem Legal-Tech-Bereich für mehr klare Vorgaben sorgt, bleibt abzuwarten. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu recht knapp: "Wir erweitern den Rechtsrahmen für Legal Tech-Unternehmen".
Sollte man kennen: . In: Legal Tribune Online, 23.12.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/47034 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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