8/8: Rückwirkende Vermögensabschöpfung – echt jetzt?
Besonders im Kampf gegen die Clankriminalität gilt die erleichterte Beschlagnahme illegal zustande gekommenen Vermögens unter Staatsanwälten als Erfolgsmodell. Sie können nun nicht nur Vermögensgegenstände einziehen, die der Beschuldigte durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, sondern auch solche, die er mit seiner Beute erworben hat. So können die Strafverfolger - zumindest vorläufig – unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel Immobilien beschlagnahmen, auch wenn es im Tatvorwurf eigentlich um einen Einbruch geht.
Selbst wenn die Tat bereits vor Inkrafttreten der Reform im Jahr 2017 verjährt war, sollen die Strafverfolger daraus resultierendes Vermögen noch einziehen dürfen. Das Argument: Es handele sich nicht um eine Sanktion im engeren Sinne, die verfassungsrechtlich keine Rückwirkung haben darf, sondern nur um eine Wiederherstellung des ursprünglich rechtmäßigen Zustands.
Der 3. Strafsenat war davon nicht überzeugt, äußerte verfassungsrechtliche Zweifel und legte die neuen Vorschriften im März dem Bundesverfassungsgericht vor (Az. 3 StR 192/18). Ein Termin zur Entscheidung ist noch nicht bekannt.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39269 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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