2/8: Die DUH darf weiter klagen
Für so manchen Deutschen kommt sie auf der Feindbildskala direkt nach Greta Thunberg: die Deutsche Umwelthilfe (DUH), die in Gerichtsverfahren Diesel-Fahrverbote durchsetzt. Ein gern gezogenes Argument: Die Tätigkeit der DUH sei unzulässig, weil sie mit ihren zahlreichen Abmahnungen nicht Verbraucherinteressen schütze, sondern in erster Linie Gewinnerzielungsabsichten verfolge. Der Verbraucherschutz sei nur der Deckmantel für ansonsten wirtschaftliche Ziele des kleinen Verbands, dessen Geschäftsführer ungewöhnlich hohe Gehälter erhalten und der zudem bis 2017 in größerem Umfang ausgerechnet vom Autobauer Toyota unterstützt wurde.
Den BGH überzeugte das alles nicht. Im Juli entschied der I. Zivilsenat, (Urt. v. 04.07.2019, Az. I ZR 149/18), dass die DUH weiterhin Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz erheben darf. Hohe Gehälter machten noch keinen Rechtsmissbrauch, die ehemalige Verbindung zum Sponsor Toyota begründe keinen die Klagebefugnis ausschließenden Interessenkonflikt. Und die Abmahntätigkeit des Verbands erfolge auch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, auch wenn die DUH aus ihrer "Marktüberwachungsarbeit" jeweils Erträge von 2,5 Mio. Euro erzielte.
Für das Modell DUH war das Urteil aus Karlsruhe ein großer Schritt. Ein wichtiger Schritt war es aber auch im schwierigen Prozess der Austarierung einer fairen Lösung für eine effektive Durchsetzung von Verbraucherrechten, ohne dass Unternehmen missbräuchliche Sammelklagen fürchten müssten.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39269 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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