6/8: Wer sterben will, muss nicht gerettet werden
Alle schauten in diesem Jahr nach Karlsruhe, wenn es um Sterbehilfe ging. Im Vordergrund stand dabei das Bundesverfassungsgericht, die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts steht noch aus. Der BGH hat unterdessen schon ein Grundsatzurteil getroffen, nämlich zur Sterbebegleitung: Ein Arzt macht sich nicht strafbar, wenn er Patienten nach einem Suizidversuch nicht das Leben rettet. Zumindest, wenn diese ihre Entscheidung zum Sterben freiwillig und bewusst getroffen haben (Urt. v. Urt. v. 03.07.2019, Az. 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18).
Was selbstverständlich klingt, war in Wahrheit die Aufhebung einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1984 (Urt. v. 04.07.1984, Az. 3 StR 96/84). Seit dieser sog. Wittig-Entscheidung arbeiteten Ärzte, die Patienten beim Sterben beistanden, in der ständigen Gefahr, sich strafbar zu machen, wenn sie den Menschen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit nicht zu retten versuchen. Auch wenn das Wittig-Urteil längst als überholt galt, erlangte es im Jahr 2015 neue Popularität, als der Tatbestand der "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" ins Strafgesetzbuch aufgenommen wurde, der nun vor dem BVerfG auf dem Prüfstand steht.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39269 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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