3/8: Brötchen auch für Langschläfer
Mal eine Entscheidung ganz nah am Leben traf der I. Zivilsenat im Oktober: Kein Brötchenverkauf am Sonntagnachmittag, so wollte es die Wettbewerbszentrale im Fall eines Backwarenherstellers mit Filialen in München. In der Landeshauptstadt wie im Rest von Bayern dürfen Bäckereien sonntags nämlich nur drei Stunden geöffnet haben (§ 3 S. 1 Nr. 1 des Ladenschlussgesetzes sowie § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen).
Das gilt aber nicht, wenn es dort auch Tische und Stühle gibt, urteilte der BGH. Dann handele es sich um ein Gaststättengewerbe im Sinne von § 1 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, auch wenn die Gäste sich dort selbst bedienen müssen und parallel auch Brötchen verkauft werden.
Die Ausführungen dazu, dass und warum es sich bei Brötchen und Broten um "zubereitete Speisen" handelt (werden durch den Backvorgang zu essfertigen Lebensmitteln, auch wenn man sie erst später schmiert), dürfte so manches Juristenherz erfreuen. Das Ergebnis der Entscheidung aber, so viel steht fest, erfreut ganz sicher jeden Langschläfer.
Sollten Juristen kennen: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39269 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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