Tag der Wohnungslosen: "Der Bun­des­re­gie­rung liegen keine Erkennt­nisse vor"

von Martin Rath

11.09.2016

Der 11. September wurde im Gedenktagkalender auch als Tag der Wohnungslosen festgelegt. Dabei sind die, von Martin Rath durch die Brille von Verwaltung und Justiz betrachtet, vor allem polizeiwidrig, ergänzt bloß um etwas Menschenwürde.

Seit einigen Monaten, dieser persönliche Eindruck mag aber täuschen, scheinen die Pathosformeln aus dem juristischen Poesiealbum wieder Konjunktur zu haben. Es wird dann eifrig, aber meist nicht sonderlich quellensicher darüber diskutiert, wie viel Homogenität Ernst-Wolfgang Böckenförde (1930–) von jener Gesellschaft erwarte, die der Staat nicht selbst generieren könne.

Carl Schmitt (1888–1985), den einer seiner vielleicht intimsten Schüler als großen Adapteur märchenhafter Bilder für die Staatsrechtslehre beschrieben hat – auch Melvilles Moby Dick sei darunter gewesen –, ist mit den Poesiealbum-Sprüchen von der Freund-Feind-Beziehung als Kern alles Politischen und vom Souverän als Herrn des Ausnahmezustands gern mit dabei.

Lehren von Souveränität und Sicherheit haben ihre poetischen Phrasen, andere juristische Großthemen müssen ohne sie auskommen. Für das Thema des heutigen Tages, zu Unrecht bei weitem kein Großthema, lässt sich immerhin eine nachtragen, gefunden beim französischen Nobelpreisträger für Chemie, Jacques Monod (1910–1976), bezogen auf den Status des Menschen in der Welt:

"Wenn er diese Botschaft in ihrer vollen Bedeutung aufnimmt, dann muss der Mensch endlich aus seinem tausendjährigen Traum erwachen und seine totale Verlassenheit, seine radikale Fremdheit erkennen. Er weiß nun, dass er seinen Platz wie ein Zigeuner am Rande des Universums hat, das für seine Musik taub ist und gleichgültig gegen seine Hoffnungen, Leiden oder Verbrechen."

Justizförmige Abscheu: Im Osten am längsten

Die amtierende Bundesregierung hat sich diese Ehrfurcht gebietende Aussage Monods in Teilen schon sehr zu Herzen genommen, aber auf diesen hässlichen Aspekt kommen wir erst am Ende zurück.

Bis zum 10. April 1974 kannte das deutsche Recht Formen der Obdachlosigkeit, die ihm eine Sanktion wert waren. § 361 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) bedrohte mit Geldstrafe bis 500 Mark oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen unter anderem, "wer als Landstreicher umherzieht", "wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt", schließlich, "wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten".

In der guten alten Zeit, da am Bundesgerichtshof (BGH) noch Senatspräsidenten ihre Spruchkörper regierten, erkannte das Gericht – in einem barsch kurz gehaltenen Urteil (v. 13.10.1964, Az. 5 StR 356/64) – schon einmal, dass sich ein Angeklagter nicht auf die Not seiner Obdachlosigkeit berufen könne, weil er diese schuldhaft herbeigeführt habe – und dies, obwohl die Aburteilung als "gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" auf dem Spiel stand. Wegen wiederholter Diebstähle wohlgemerkt.

Das Strafrecht der DDR erlaubte es bis 1990, Menschen, die "in sonstiger Weise die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch eine asoziale Lebensweise" beeinträchtigten, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu kujonieren. Neben "Arbeitsscheu" und "Prostitution" blieb im unfreien Teil Deutschlands, wenn auch normativ etwas kaschiert, die Obdachlosigkeit bis zur Beseitigung des SED-Staats ein direkt strafwürdiger Zustand.

Merkwürdige Wendung aus Münster in Westfalen

Vor dem Hintergrund der jahrzehnte-, eigentlich jahrhundertelangen Pönalisierung, die sich im SED-Obrigkeitsstaat sogar bis zu seinem Ende hielt, nimmt sich jenes Urteil etwas merkwürdig aus, mit dem 1992 ein jedenfalls kleiner Rechtsanspruch auf ein menschenwürdiges Obdach etabliert wurde.

War Obdachlosigkeit, diese "Störung der öffentlichen Ordnung", bis dahin als ein Gegenstand definiert, der neben öffentlicher Fürsorge polizeiliche Eingriffe gegen den Obdachlosen rechtfertigte, legte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 4. März 1992 fest:

"Obdachlose haben grundsätzlich Anspruch auf eine Unterbringung, nach der ihnen eine Unterkunft ganztägig nicht nur zum Schutz gegen die Witterung, sondern auch sonst als geschützte Sphäre zur Verfügung steht" (Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster und Lüneburg, Band 43, S. 8–12, Az.9 B 3839/91).

Bis dahin war es gang und gäbe gewesen, rechtlich unbeanstandet, nur eine Schlafstelle zuzuweisen und den Obdachlosen im Übrigen darauf zu verweisen, "sich tagsüber in der Bahnhofshalle, der Bahnhofsgaststätte, in Leseräumen der Bibliothek und in anderen geschützten, allgemein zugänglichen Räumen sowie bei kirchlichen bzw. caritativen Stellen aufzuhalten".

Der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg schloss sich im Jahr darauf an und sorgte sich nach südwestdeutscher Sitte: "Die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft darf weder von der Verwaltung noch von dem Betroffenen als Dauerlösung betrachtet werden" (Beschl. v. 24.2.1993, Az. 1 S 279/93).

Zitiervorschlag

Martin Rath, Tag der Wohnungslosen: . In: Legal Tribune Online, 11.09.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20546 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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