Oberlandesgericht München

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Oberlandesgericht München
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80335 München

Tel.: (0 89) 55 97-02
Fax: (0 89) 55 97-35 70
poststelle@olg-m.bayern.de
http://www.justiz.bayern.de/gericht/olg/m

Oberlandesgericht München - Aktuelle Nachrichten, Urteile und Beschlüsse

Landgerichte im Bezirk des OLG München

Landgerichte Augsburg, Deggendorf, Ingolstadt, Kempten (Allgäu), Landshut, Memmingen, München I, München II, Passau und Traunstein

Es sind gebildet:

34 Zivilsenate (davon 8 zugleich Familiensenate, davon 1 zugleich Wertpapierbereinigungssenat, 1 zugleich Kartellsenat und 1 zugleich Vergabesenat),

1 Fideikommißsenat,

1 Senat für Baulandsachen,

7 Strafsenate (davon 3 zugleich Bußgeldsenate),

1 Kartellsenat,

1 Senat für Landwirtschaftssachen,

1 Senat für Notarsachen,

1 Senat für Patentanwaltsachen,

1 Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen,

1 Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren.

Für die Landgerichtsbezirke Augsburg, Kempten (Allgäu) und Memmingen bestehen fünf Zivilsenate (davon zwei zugleich Familiensenat) des Oberlandesgerichts München in Augsburg. Diesen sind mit Ausnahmen die Berufungen und Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengerichte und der Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zugewiesen (§ 1 Gerichtliche Zuständigkeitsverordnung Justiz - GZVJu).

Das Oberlandesgericht – seine Besetzung und seine Zuständigkeiten

Das Oberlandesgericht (OLG) gehört zur ordentlichen Gerichtsbarkeit und wird vom jeweiligen Bundesland auf der Grundlage des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eingerichtet. Danach erfolgt auch die Einteilung in Zivil- und Strafsenate. Grundsätzlich sind die Senate nach § 116 GVG mit jeweils drei Richtern besetzt, von denen einer den Vorsitz innehat. Handelt es sich allerdings um die Eröffnung eines Hauptverfahrens, findet der Strafprozess in erster Instanz mit fünf Richtern einschließlich des Vorsitzenden Richters statt. Diese Anzahl kann je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad auf drei Richter reduziert werden.

Die Position des Oberlandesgerichts innerhalb des Gerichtsaufbaus

Je nach Verfahrensart steht das Oberlandesgericht im Gerichtsaufbau an unterschiedlichen Positionen. Handelt es sich um Straf- oder Zivilrecht, ist es das Gericht zweiter Instanz zwischen dem Landgericht und dem Bundesgerichtshof. Anders verhält es sich bei Verfahren im Familienrecht und bei Kindschaftssachen. Hier befindet sich das Oberlandesgericht als zweite Instanz zwischen dem Amtsgericht und dem Bundesgerichtshof. Handelt es sich indes um Strafverfahren, die in der Gerichtsbarkeit des Bundes liegen, wird das Oberlandesgericht als unteres Bundesgericht tätig.

Das Oberlandesgericht und seine Zuständigkeit in erster und zweiter Instanz im Zivil- und Strafrecht

In zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht im Zivilrecht über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden landgerichtlicher Entscheidungen. Ferner ist es in Familiensachen als zweite Instanz zuständig, wenn gegen Urteile der Amtsgerichte Berufung oder gegen Entscheidungen Beschwerde eingelegt wird.

Im Strafrecht ist das Oberlandesgericht in erster Instanz für in § 120 GVG geregelte Staatsschutzsachen zuständig, beispielsweise wenn die Gründung einer terroristischen Vereinigung verhandelt wird. In zweiter Instanz handelt das Oberlandesgericht zum einen als Revisionsinstanz, wenn Revision gegen Urteile eines Strafrichters oder eines Schöffengerichts eingelegt wird oder wenn es um Berufungsurteile des Landgerichts geht. Zum anderen handelt das Oberlandesgericht in zweiter Instanz als Beschwerdegericht, wenn gegen Entscheidungen der Strafkammern oder Strafvollstreckungskammern der Landgerichte Beschwerde erhoben wird. Es wird außerdem zu einer gerichtlichen Entscheidung herangezogen, wenn im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens gegen einen ablehnenden Bescheid der Staatsanwaltschaft vorgegangen wird.

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