Die Brauerei Paulaner darf ein Mischgetränk aus Cola und Limonade weiterhin ohne Lizenzzahlungen als Spezi verkaufen. Der Wettbewerber Riegele hat die Berufung im Verfahren vor dem OLG München zurückgezogen.
Es ist vorbei. Eine weitere Neuauflage des Klassikers David gegen Goliath endet mit einem Sieg für Goliath. Die Augsburger Brauerei Riegele hat den Rechtsstreit mit dem Konkurrenten Paulaner um die Namensrechte am Mischgetränk Spezi beendet. Eigentlich sollte demnächst vor dem Oberlandesgericht München die Berufung von Riegele verhandelt werden. Zuvor waren die Augsburger vor dem Landgericht (LG) München I unterlegen.
Man habe die Berufung zurückgezogen, erklärte Sebastian Priller, Geschäftsführer bei Riegele. Das OLG hatte dem Unternehmen zuvor fehlende Erfolgsaussichten signalisiert. Damit ist klar, dass aus der Lizenzvereinbarung, die Riegele gerne mit Paulaner geschlossen hätte, nichts wird. Paulaner darf und wird die Marke Spezi weiterhin nutzen, ohne dafür Lizenzgebühren nach Augsburg zu überweisen.
Es bleibt bei der Einmalzahlung
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Vereinbarung aus dem Jahr 1974. Riegele ließ sich die Bezeichnung Spezi schon in den 50er-Jahren als Warenzeichen eintragen. Paulaner brachte später ein ähnliches Getränk auf den Markt und einigte sich mit Riegele auf eine Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung.
Paulaner zahlte einmalig 10.000 DM und durfte die Marke anschließend verwenden. Vom großen wirtschaftlichen Erfolg der Paulaner-Spezi hätte Riegele zumindest zukünftig gerne profitiert. Man kündigte die alte Vereinbarung und trat an Paulaner mit der Idee heran, einen Lizenzvertrag aufzusetzen.
Paulaner konnte sich für den Vorschlag nicht begeistern und klagte erfolgreich auf Feststellung, dass der ursprünglich geschlossene Vertrag weiterhin Bestand hat. Nach Ansicht des LG kann die Koexistenz- und Abgrenzungsvereinbarung nur außerordentlich gekündigt werden. Paulaner habe sich aber vertragstreu verhalten und keinen Anlass für eine solche Kündigung geliefert (Urt. v. 11.10.2022; Az. 33 O 10784/21).
sts/LTO-Redaktion
Mangelnde Erfolgsaussichten: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53370 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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