Weil ihre Brüste nicht "der weiblichen Ästhetik" entsprächen, verlangte eine Frau von ihrer Krankenkasse die Bezahlung einer Brustvergrößerung. Diese Argumentation konnte das LSG in Celle aber nicht überzeugen.
Die Kosten für die Konservierung von Ei- und Samenzellen übernimmt die Krankenkasse - von bereits befruchteten Eizellen dagegen nicht. Das stellte das SG München klar.
Eine Anwältin wird für eine befristete Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin an einer Uni nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit. Dies hat das LSG NRW entschieden.
Ein türkischer Ex-Soldat argumentierte, die Militärdienste in Deutschland und der Türkei als NATO-Staaten seien gleichzusetzen. Das LSG Baden-Württemberg stellte jetzt klar: Das Soldatenversorgungsgesetz gilt nur für Bundeswehrangehörige.
Für eine Finanzbeamtin gibt es kein Kindergeld mehr - auch wenn diese eine Zweitausbildung als Jurastudentin beginnt. Mit der Anstellung über 20 Wochenstunden kann das Kind sich selbst versorgen, so der BFH.
Reed Smith formalisiert die bereits bestehende ESG-Beratung in einer Praxisgruppe. Das Team wird von Partnerinnen und Partnern mehrerer globaler Kanzleistandorte geleitet.
Einer Frau, die nur 1,49 Meter misst, muss die Krankenkasse keine Beinverlängerung bezahlen. Das hat das LSG entschieden, auch wenn der Frau nach eigenen Angaben psychische Beeinträchtigungen durch den Kleinwuchs entstanden sind.
Anders als transsexuelle Personen bekommt eine Person, die sich weder als Mann noch als Frau fühlt, die Kosten für die Entfernung ihrer Brüste nicht erstattet. Laut LSG gibt es kein typisches Erscheinungsbild, dem sie sich anpassen könnte.