Diesel-Fahrzeuge mit unzulässigen Abschaltvorrichtungen entsprechen nicht der Typengenehmigung. Wer sein Auto nicht updaten lässt, darf deshalb auch nicht mehr damit fahren, entschied der VGH Kassel.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel hat entschieden, dass eine Betriebsuntersagung von Fahrzeugen mit unzulässiger Abschaltvorrichtung rechtmäßig ist (Beschl. v. 20.03.2019, Az. 2 B 261/19).
Das Gericht bestätigte damit eine Verfügung des Lahn-Dill-Kreises, wodurch einem Fahrzeughalter der Betrieb seines vom Abgasskandals betroffenen Diesels untersagt wurde. Sein Auto war mit einem Dieselmotor ausgestattet, der werksseitig mit einer Abschaltvorrichtung versehen ist. Diese "Schummel-Software" gaukelt auf dem Prüfstand niedrigere Abgaswerte vor als im Straßenbetrieb tatsächlich entstehen. Nach Anordnung des Kraftfahrtbundesamts (KBA) bieten die Hersteller mittlerweile kostenlose Software-Updates für betroffene Fahrzeuge an, die die Abgaswerte wieder in den zulässigen Bereich regeln sollen.
Der Halter nahm an der Rückrufaktion aber nicht teil und ließ sein Fahrzeug nicht updaten. Es könne deshalb nicht mehr als ordnungsgemäß zugelassen angesehen werden, entschied der VGH. Durch die nicht beseitigte Abschaltvorrichtung ergebe sich eine Gefahr für die allgemeine Gesundheit und die Umwelt. Wer nicht an der Rückrufaktion teilnehme, müsse die Betriebsuntersagung als verhältnismäßige Maßnahme hinnehmen.
Andere Gerichte, wie etwa das Verwaltungsgericht München oder das Oberverwaltungsgericht NRW, entschieden in der Vergangenheit ebenfalls, dass Dieselhalter ihr Fahrzeug updaten lassen müssen.
acr/LTO-Redaktion
VGH Kassel zur Diesel-Nachrüstung: . In: Legal Tribune Online, 26.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34587 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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