Aus persönlichen Gründen, wie es heißt, wollte sich ein Mann einen zweiten Vornamen eintragen lassen. Doch für einen weiteren Vornamen brauche es mehr, betonte das Gericht. Die Gründe des Kläger reichten den Richtern nicht.
Das Verwaltungsgericht (VG) Trier hat dem Wunsch eines Mannes, der sich einen zweiten Vornamen eintragen lassen wollte, eine Absage erteilt. Demnach habe der Mann keine hinreichenden Gründe für sein Begehren vorgebracht (Urt. v. 07.07.2014, Az. 6 K 392/13.TR).
Es gebe kein Recht auf freie Abänderbarkeit des eigenen Vornamens, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Nur bei wichtigen Gründen sei eine Namensänderung möglich. Nur in anerkannten Fällen, in denen der geänderte Name unverzichtbarer Ausdruck der sexuellen Persönlichkeit oder der religiösen Überzeugung sei, könne diese zulässig sein.
Seinen Wunschnamen "Ivabelle" hatte der Mann nach Auskünften des Gerichts lediglich mit "persönlichen Gründen" untermauern wollen. Doch das reichte dem VG folglich nicht. Es musste daher schon nicht entschieden werden, ob der gewählte Name überhaupt als Männername zulässig sei.
VG Trier lehnt Vornamen ab: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13049 (abgerufen am: 04.11.2024 )
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