Seit Beginn des russischen Angriffskriegs in der Ukraine erlebt eine Familie eigenen Angaben nach Benachteiligungen im Alltag – weil ihr Nachname russisch klingt. Ein Grund zur Namenänderung ist das aber nicht, wie das VG Koblenz entschied.
Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat die Klage eines Ehepaares abgewiesen, das seinen russisch klingenden Nachnamen ändern wollte. Ein für die Namensänderung erforderlicher wichtiger Grund liege nicht vor, wie das VG am Dienstag mitteilte (Urt. v. 05.04.2023, Az. 3 K 983/22.KO).
Das Paar hatte die Namensänderung mit der Begründung beantragt, dass sie und ihre Tochter seit Beginn des Krieges in der Ukraine wegen ihres russisch klingenden Nachnamens Benachteiligungen im Alltag erlebten. So sei ihnen bei Telefonaten oft mit Kommentaren, wie "Oh, Russe" in einem abfälligen Tonfall entgegnet worden. In einem Restaurant hätten Gäste, nachdem der Kellner sie mit ihrem Familiennamen begrüßt habe, geäußert, besser Abstand zu ihnen halten zu wollen. Ein Unbekannter habe einen Pappteller mit den ukrainischen Farben in ihren Briefkasten geworfen. Außerdem müsse sich die Tochter in der Schule für ihren Namen rechtfertigen.
Die Verbandsgemeinde lehnte dies jedoch ab. Der nach § 3 Abs. 1 des Namensänderungsgesetz erforderliche wichtige Grund liege nicht vor, da keine dauerhafte Diskriminierung vorliege und ausländisch klingende Namen in Deutschland keine Seltenheit seien.
Die Klage des Paares dagegen hatte am VG keinen Erfolg. Die Tatsache allein, dass ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs sei oder nicht Deutsch klinge, sei im Allgemeinen kein wichtiger Grund für eine Namensänderung, betonte das VG. Für die in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Kläger sei die begehrte Namensänderung auch nicht im Interesse der weiteren Eingliederung geboten.
Auch den geschilderten Erfahrungen seit dem Beginn des Krieges in der Ukraine wiegen nach Ansicht des Gerichts nicht so schwer, dass eine Namenänderung gerechtfertigt wäre. "Zwar sind die Gründe der Kläger für die begehrte Namensänderung durchaus nachvollziehbar, ein bloß "vernünftiger" Grund für eine Namensänderung aus privatem Interesse überwiegt das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens jedoch nicht", so das VG im Urteil. Die abfälligen Bemerkungen stellen laut VG "zweifelsohne Unannehmlichkeiten" dar. Allerdings habe das Paar nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern und in welchem Ausmaß sich dies im Alltag auf ihre Psyche auswirkt.
Gegen die Entscheidung ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung möglich.
acr/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Änderung des Familiennamens: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51625 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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