VG Stuttgart zu Vergnügungsteuer: Tantra-Massagen sind steuerpflichtig

07.11.2013

"Tantra-Massagen" sind nach Auffassung des VG Stuttgart mehr als nur ein ganzheitliches Sinnerlebnis. Da auch die Massage von Genitalien gebucht werden kann, werde eine Vergnügungsteuer fällig. Dies entschied das Gericht am Donnerstag.

Das Stuttgarter Verwaltungsgericht (VG) wies die Klage der Besitzerin eines Massagesalons gegen die Stadt ab (Urt. v. 07.11.2013, Az. 8 K 28/13). Nach Auffassung der Richter räumt die Klägerin in ihrem Betrieb "gezielt die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" ein. Die Frau hatte gegen die von der Landeshauptstadt festgesetzten Vergnügungsteuer geklagt, wie sie etwa bei Bordellen, Laufhäusern oder Swingerclubs anfällt. Für zwei Monate waren ihr 840 Euro berechnet worden.

Dass die Ganzkörpermassagen nach striktem Tantra-Ritual ablaufen und nicht in erster Linie auf das sexuelle Vergnügen, sondern auf ganzheitliches Wohlbefinden ausgerichtet seien, spielt laut Gericht keine wesentliche Rolle. Entscheidend sei, dass die Kunden gegen Entgelt eine Massage inklusive Genitalbereich buchen könnten. Bei Tantra-Massagen entkleiden sich Kunde und Masseurin und sind dann beide völlig nackt. Der Intimbereich wird bei der Ganzkörperbehandlung mit eingeschlossen. Geschlechtsverkehr ist nicht vorgesehen.

Somit seien die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 10 der städtischen Vergnügungsteuersatzung erfüllt. Laut Vergnügungsteuersatzung muss in Stuttgart für "das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen" eine Steuer gezahlt werden.

Der Massagesalon habe zwar keine Ähnlichkeiten mit einem Bordell, sei aber durchaus eine "ähnliche Einrichtung" im Sinne des Steuertatbestandes, urteilte das Gericht. Denn wie die Aufzählung zeige, fielen hierunter alle Betriebe, in denen für die Teilnahme an sexuellen Vergnügungen ein Entgelt zu entrichten ist.

Nach Auskunft einer Gerichtssprecherin ist der Stuttgarter Prozess um die Tantra-Massagen der erste seiner Art. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das Gericht die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Stuttgart zu Vergnügungsteuer: . In: Legal Tribune Online, 07.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9982 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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