VG Neustadt zur Amtssprache: "Jobcenter" ist deutsch genug

19.12.2013

Sowohl die deutsche Umgangssprache, als auch Fachsprache sind Bestandteil der verbindlichen Amtsprache, stellte das VG klar. Ein Hartz-IV-Empfänger wollte gegen die Bezeichnung "Jobcenter" vorgehen. Warum blieb bis zuletzt zweifelhaft.

Eines stellte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt zuerst fest: Jemand der sich lediglich an dem Begriff "Jobcenter" stört, ist nicht klagebefugt. Zumindest müsse er deutlich machen, in welchem Zusammenhang dieser Begriff für ihn konkret von Bedeutung sei. Das jedenfalls habe der Hartz-IV-Empfänger, der die Vereinbarkeit mit der deutschen Amtssprache anzweifelte, nicht getan. Es war daher bereits nicht klagebefugt. Außerdem fehlte im ein Feststellungsinteresse (Beschl. v. 17.12.2013, Az. 4 K 918/13.NW).

Das Gericht hatte ebenso einen parallel gestellten Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, die Erfolgsaussichten für eine Klage seien schließlich offensichtlich gering. Dennoch beschäftigten sich die Neustädter mit der aufgeworfenen Frage, ob der Begriff nun "deutsch genug" sei oder nicht. Der Grundsatz, wonach die Amtssprache deutsch sei, werde durch den Begriff "Jobcenter" nicht verletzt. Denn auch deutsche Umgangssprache und Fachsprache seien hiervon umfasst. Schon ein Blick in den Duden verrate, dass der Begriff allgemein geläufig sei. In seiner Bedeutung sei er dem deutschsprachigen Adressatenkreis auch ohne Weiteres klar, erklärte das VG.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Neustadt zur Amtssprache: . In: Legal Tribune Online, 19.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10417 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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