Nach der geltenden Fahrerlaubnisverordnung darf die Theorieprüfung auch in insgesamt elf Fremdsprachen absolviert werden. Dass Thailändisch nicht zu diesem Katalog gehört, stellt nach einem Beschluss des VG Neustadt keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar.
Eine seit 2005 in Deutschland lebende Thailänderin darf die theoretische Führerscheinprüfung nicht in ihrer Muttersprache ablegen. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Neustadt hervor, das den Antrag auf Prozesskostenhilfe der Frau ablehnte (Beschl. v. 27.09.2013, Az. 3 K 623/13.NW).
Die derzeit geltende Fahrerlaubnisverordnung gestattet es, die Prüfung entweder in deutscher Sprache oder in einer von elf aufgelisteten Fremdsprachen zu absolvieren. Dabei handelt es sich um europäische Amtssprachen sowie Russisch und Türkisch. Diese Sprachen würden von einer Vielzahl der in Deutschland lebenden Menschen gesprochen, erklärte das VG. Dass Thailändisch nicht dazu gehört, stoße nicht auf verfassungsrechtlichen Bedenken, da dem Grundgesetz kein Anspruch auf Ablegung der Prüfung in einer bestimmten Fremdsprache zu entnehmen sei. Die zulässigen Fremdsprachen sollen nach Ansicht des Gerichts zur Prüfungsgerechtigkeit beitragen. Ein Anspruch auf einen Dolmetscher gebe es ebenfalls nicht. Dies habe auch in der Vergangenheit zu einem höheren Betrugsrisiko geführt.
una/LTO-Redaktion
VG Neustadt zur Fahrerlaubnis: . In: Legal Tribune Online, 09.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9764 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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