VG Münster zu Studienbewerbung: "Ori­gi­nelles" Moti­va­ti­ons­sch­reiben kein zuläs­siges Kri­te­rium

15.12.2016

Weil das Motivationsschreiben bei der Bewerbung um einen Platz im Masterstudiengang die wissenschaftliche "Originalität" vermissen ließ, lehnte die Universität Münster eine Frau ab. Zu Unrecht, wie das örtliche VG nun entschied.

Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat entschieden, dass die Zulassung zu einem Masterstudiengang nicht wegen fehlender "besonderer Eignung" abgelehnt werden darf, weil unter anderem das mit der Bewerbung einzureichende Motivationsschreiben keine hinreichende wissenschaftliche "Originalität" des Bewerbers erkennen lässt (Beschl. v. 13.12.2016, Az. 9 L 1299/16).

Die klagende Bewerberin hatte ihr Bachelorstudium mit "gut" abgeschlossen und sich zum Wintersemester 2016/17 um einen Studienplatz in einem aufbauenden Masterstudiengang beworben, der nicht zulassungsbegrenzt ist. Ihrer Bewerbung hatte sie ein nach den Zugangsregeln der Prüfungsordnung erforderliches Motivationsschreiben in englischer Sprache beigefügt.

Die Auswahlkommission der Universität hatte die Frau abgelehnt, da sie die für den Studiengang erforderliche Gesamtpunktzahl für eine "besondere Eignung" nicht erbracht sah. Unter anderem sei das Motivationsschreiben der Bewerberin "wenig originell" gewesen und habe nur wenig Theoriebezug aufgewiesen, weil es vielmehr auf persönliche Neigungen ausgerichtet gewesen sei.

VG: Keine Suche nach Wunschkandidaten

Mit dem Beschluss verpflichtet das Gericht die Universität im Wege der einstweiligen Anordnung, die Frau vorläufig zum Wintersemester zum Masterstudiengang zuzulassen. Ihre Bewerbung sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft" wegen einer angeblich nicht durch das Motivationsschreiben nachgewiesenen "besonderen Eignung" abgelehnt worden.

Das Hochschulgesetz NRW räume den Hochschulen zwar die Befugnis ein, Prüfungsordnungen so auszugestalten, dass von den Bwerbern neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen eine "studienbezogene besondere Vorbildung, künstlerische oder sonstige Eignung oder praktische Tätigkeit" nachzuweisen sei. Diese Bemächtigung biete jedoch nicht die Möglichkeit, außerhalb der speziellen fachlichen Anforderungen ein "Wunschkandidatenprofil" festzulegen.

Schon gar nicht seien besondere Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium zulässig, die etwa auf eine "Bestenauslese" oder sogar eine wissenschaftliche "Niveaupflege" abzielten. Den nach dem Gesetz allein zulässigen Zugangsanforderungen entsprächen die Regelungen der Universität für das einschlägige Masterstudium gleich in mehrfacher Hinsicht nicht.

Aussagekraft von Motivationsschreiben generell fraglich

Die Universität hatte ihr Bewertungskriterium "Originalität des Motivationsschreibens" damit begründet, dass es gezielt aufgrund des besonderen Profils des Masterstudiengangs "National and Transnational Studies: Literature, Culture, Language" in den Bewertungskatalog aufgenommen worden sei. Der Studiengang verlange von den Studenten die grundsätzliche Bereitschaft, lokale wie globale soziokulturelle Dynamiken jenseits des etablierten akademischen Kanons selbstständig und ungewöhnlich, eben "originell", neu zu denken.

Das ließen die Münsteraner Richter nicht gelten. Es handele sich bei diesem Kriterium um kein rechtlich zu erfassendes, besonderes Eignungsmerkmal gerade für diesen Studiengang. Überhaupt bestünden erhebliche rechtliche Bedenken, ob ein Motivationsschreiben generell eine auch nur ansatzweise zuverlässige Grundlage dafür sein könne, um daran eine besondere Eignung zu messen.

Gerade der Motivationsbereich sei von subjektiven Aspekten geprägt, die sich oft als reine Bekundungen und Absichtserklärungen aus der aktuellen Sicht darstellten. Einer Überprüfbarkeit stünden sie damit nicht offen. Auch seien Motivationsschreiben, zu deren Abfassung etwa im Internet eine kaum überschaubare Anzahl von Vorlagen zur Verfügung stünden, selbst für erfahrene Bewerter nur schwer auf ihren Wahrheitgehalt hin erfassbar.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Münster zu Studienbewerbung: . In: Legal Tribune Online, 15.12.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/21481 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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