Einem Fahrzeughalter kann auch dann die Führung eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn nicht feststellbar ist, wer den Wagen bei einem Verkehrsverstoß geführt hat. Die entschied das VG Minden im Fall von eineiigen Zwillingen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) Minden kann die Führung eines Fahrtenbuches auch dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter an der Feststellung mitgewirkt hat, die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde aber – aus welchen Gründen auch immer – dennoch erfolglos waren (Urt. v. 17.01.2013, Az. 2 K 1957/12).
Geklagt hatte ein Fahrzeughalter, der im Anhörungsbogen zu einem Verkehrsverstoß angegeben hatte, dass das Fahrzeug auch von seinen beiden Söhnen geführt werde. Bei diesen handelt es sich um eineiige Zwillige. Wer von beiden das Fahrzeug am Tag des Verkehrsverstoßes geführt hatte, wussten sie nicht mehr. Das half ihrem Vater aber auch nicht.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
VG Minden zu Verkehrsverstoß: . In: Legal Tribune Online, 31.01.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8074 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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