Die FH Worms hat die Zulassung eines Studenten, der zum Sommersemester 2010 zu einem Bachelorstudiengang zugelassen war, zurecht zurückgenommen. Dies entschied die 3. Kammer des VG mit Beschluss vom Mittwoch.
Die Zulassung des jungen Mannes zum Studium sei aufgrund des bei der anderen Fachhochschule eingetretenen Verlusts des Prüfungsanspruchs rechtswidrig, so das Verwaltungsgericht (VG). Gegenüber der Rücknahme des Zulassungsbescheids könne er sich nicht auf Vertrauensaspekte berufen, da er in seinem Zulassungsantrag den Verlust des Prüfungsanspruchs nicht angegeben habe (Beschl. v. 25.01.2012, Az. 3 L 1637/11.MZ).
Der spätere Antragssteller hatte bei seiner Bewerbung verschwiegen, dass er den Prüfungsanspruch in dem gewünschten Studiengang an einer anderen Fachhochschule bereits endgültig verloren hatte. Dieser Rechtsverlust war eingetreten, weil er an der anderen Fachhochschule eine Prüfung endgültig nicht bestanden hatte. Nachdem die Fachhochschule Worms hiervon Kenntnis erlangt hatte, erließ sie den angefochtenen Bescheid und ordnete dessen Sofortvollzug an. Der Mann legte Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht einen Antrag, mit dem er die Aussetzung des Sofortvollzugs erreichen wollte.
Diesen Antrag lehnte das VG nun ab. Infolge der Rücknahme der Zulassung seien auch der Widerruf der Einschreibung und die Exmatrikulation rechtens. Auch die sofortige Vollziehung des Bescheides sei gerechtfertigt. Denn würde die Zulassung vorläufig fortbestehen, würde der Antragsteller in dem zulassungsbeschränkten Studiengang einen Studienplatz für andere - berechtigte - Studienbewerber blockieren.
tko/LTO-Redaktion
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VG Mainz: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5400 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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