Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann auferlegt werden, wenn der Verkehrsverstoß von dem Beifahrer seines Fahrzeugs begangen wurde, entschied das VG Mainz.
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat die Klage eines Gewerbebetriebs abgewiesen, die sich gegen eine Fahrtenbuchauflage richtete (Urt. v. 15.06.2015, Az. 3 K 757/14.MZ). Der Beifahrer des Fahrzeugs hatte im Verkehr eine Nötigung begangen, seine Identität konnte aber nicht ermittelt werden. Die Fahrtenbuchauflage ist trotzdem rechtens.
Aus dem Beifahrerfenster eines Transporters wurde bei einem Überholvorgang eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet. im Rahmen des wegen Nötigung im Straßenverkehr eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens konnte der beschuldigte Beifahrer nicht ermittelt werden, weil das Unternehmen nicht dokumentiert hatte, wer zum fraglichen Zeitpunkt das Auto genutzt hatte.
Der Landkreis ordnete daraufhin gegenüber dem Unternehmen die Führung eines Fahrtenbuchs hinsichtlich des Transporters für die Dauer von einem Jahr an. Dagegen wandte sich das Unternehmen und machte geltend, eine Fahrtenbuchauflage könne nur nach einem Verkehrsverstoß durch den Fahrzeugführer erfolgen.
Sinn und Zweck: Ahndung zukünftiger Verstöße
Die Führung eines Fahrtenbuchs dürfe aber nicht nur dann angeordnet werden, wenn der vorausgegangene Rechtsverstoß vom Fahrzeugführer begangen worden sei. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei der Tat, die nur den Anlass für die Auferlegung des Fahrtenbuchs darstelle, auf den Fahrzeugführer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe.
Die Ermittlung des für den Vorfall bei der Überholfahrt Verantwortlichen sei auch nicht möglich gewesen, weil das Unternehmen wegen Fehlens eigener Aufzeichnungen zu den Vorgängen in ihrem Betrieb den Kreis der Mitarbeiter, die mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein könnten, nicht habe eingrenzen können.
acr/LTO-Redaktion
VG Mainz zu Fahrtenbuch: . In: Legal Tribune Online, 27.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16384 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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