VG Mainz zu Namensänderung des Pflegekindes: Der Apfel fällt doch weit vom Stamm

20.05.2015

Der Familienname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies zum "Wohl" des Kindes geschieht und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der leibliche Vater scheiterte mit seiner Klage.

Mit seinem am Mittwoch veröffentlichten Urteil vom 24. April hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz die Klage eines leiblichen Vaters zurückgewiesen, dessen Kind den Familiennamen seiner Pflegeeltern erhalten soll (Az. 4 K 464/14.MZ).

Das heute 10-jährige Kind lebt seit seiner Geburt bei seinen Pflegeeltern, trägt aber noch den Nachnamen der leiblichen Mutter. Auf Wunsch des Kindes und im Einverständnis mit den Pflegeeltern gab die zuständige Verbandsgemeinde dem Antrag auf Änderung des Familiennamens des Kindes in den der Pflegeeltern statt. Die Behörde führte dabei aus, dass die Namensänderung zur dauerhaften Sicherung des Kindeswohls erforderlich sei.

Dagegen richtete sich die Klage des leiblichen Vaters. Eine Namensänderung sei nicht notwendig, um seinem Kind Sicherheit zu vermitteln. Außerdem schade eine solche vielmehr der Bindung zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind.

Namensänderung bei Dauerpflegekindern einfacher

Das VG wies die Klage des Vaters ab. Die Änderung des Familiennamens sei gerechtfertigt, wenn die Abwägung aller Umstände ein Übergewicht für die Namensänderung ergebe. Die Richter folgten der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Namensänderung in Dauerpflege aufwachsender Kinder notwendig für das Wohl des Kindes sein muss, damit aber auch gleichzeitig als ausreichend begründet anzusehen ist. 

Im verhandelten Fall besteht nach Auffassung des VG eine intensive Beziehung des Kindes zu den Pflegeeltern, die es auch in Zukunft zu stabilisieren gelte. Das Interesse des leiblichen Vaters trete dahinter zurück. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass das Kind bereits jetzt einen anderen Familiennamen als der Vater trage.

ms/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Mainz zu Namensänderung des Pflegekindes: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15591 (abgerufen am: 18.11.2024 )

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