Als im Herbst 2018 die Baumhäuser im Hambacher Forst geräumt werden, argumentieren die Behörden mit dem mangelnden Brandschutz in den Bauten der Braunkohlegegner. Nun urteilte das VG: Das ist nur vorgeschoben gewesen.
Die Räumung der Baumhäuser im Hambacher Forst im Herbst 2018 durch die Stadt Kerpen ist dem Verwaltungsgericht (VG) Köln zufolge rechtswidrig gewesen. Geklagt hatte ein einstiger Baumhaus-Bewohner. Das Gericht urteilte, die damals als Begründung genannten Brandschutz-Bestimmungen seien nur vorgeschoben gewesen. Letztlich habe die Aktion der Entfernung von Braunkohlegegnern aus dem Forst gedient. Das Urteil hat politische Brisanz: Die NRW-Landesregierung hatte die Räumung einst angewiesen (Urt. v. 8.9.2021, Az. 23 K 7046/18). Im einstweiligen Rechtsschutz waren die Baumhaus-Bewohner noch gescheitert.
Der Hambacher Forst, der am Rand des Braunkohletagebaus liegt, galt und gilt als Symbol der Auseinandersetzung zwischen Klimaschützern und der Kohlebranche. Im September 2018 rückte ein massives Polizeiaufgebot an, um die über Jahre hinweg von Kohlegegnern in dem Waldstück errichteten Baumhäuser zu räumen. Die Polizisten leisteten sogenannte Vollzugshilfe. Die Landesregierung hatte die Stadt Kerpen und den Kreis Düren zu der Räumung angewiesen - als Grund wurden Sicherheitsmängel genannt. Damals wollte RWE im Hambacher Forst noch roden. Inzwischen ist geplant, dass das Waldgebiet erhalten bleibt.
Begriff "Baumhäuser" zu unbestimmt
Das VG erklärte nun, das NRW-Bauministerium habe die Stadt Kerpen damals gegen deren Willen zu der Aktion angewiesen. Dabei habe die Maßnahme ausdrücklich auf baurechtliche Vorschriften gestützt werden sollen - und nicht etwa auf das Polizei- und Ordnungsrecht oder das Forstrecht. In der Begründung habe das Ministerium unter anderem ausgeführt, dass die Baumhäuser baurechtlich unzulässig seien, weil Bestimmungen des Brandschutzes verletzt würden.
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Aktion aber verschiedene rechtliche Mängel. Vor allem sei an der Weisung des Ministeriums erkennbar, dass es letztlich um die Entfernung der Braunkohlegegner aus dem Waldstück gegangen sei. Das aber sei nicht Zweck der angewandten baurechtlichen Regelungen zum Brandschutz. Außerdem sie die Bezeichnung der zu beseitigenden Anlagen als "Baumhäuser" zu unbestimmt gewesen, da eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagen geräumt worden seien. Überdies sei vor Weisungserteilung nicht geprüft worden, welche Anlagen überhaupt bauliche Anlagen im Rechtssinne seien und von den Brandschutzbestimmungen erfasst seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Beteiligten können einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Über diesen würde das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entscheiden.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
VG Köln zu Hambacher Forst: . In: Legal Tribune Online, 08.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45955 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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