VG Köln zu artgerechter Reptilienhaltung: Das Leiden der Leguane

19.09.2019

Leguane mögen warme und feuchte Luft. Eine Bonnerin wollte ihre zwei Tiere aber nicht in ein Terrarium sperren – und schuf deshalb in ihrer ganzen Wohnung tropische Bedingungen. Artgerecht war das aber nicht, entschied das VG Köln.

Die Tierschutzbehörde der Stadt Bonn durfte die beiden in einer Einzimmerwohnung freilaufend gehaltenen grünen Leguane Aaron und Sarah fortnehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln mit einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 04.09.2019, Az. 21 K 6578/18).

Die Klägerin hatte die zwei ca. einen Meter langen Tiere in ihrer etwa 24 Quadratmeter großen Einzimmerwohnung über knapp eineinhalb Jahre freilaufend ohne Terrarium gehalten. Die aus tropischen Gebieten stammenden Leguane benötigen zur artgerechten Haltung neben ausreichendem Platz auch hohe Lufttemperaturen (25 bis 30 °C) sowie eine Luftfeuchtigkeit von bis zu 95 Prozent. Laut Gericht versuchte die Frau diese Bedingungen unter anderem dadurch zu erreichen, dass sie die Heizung aufdrehte und mehrmals täglich Wasser im offenen Topf verdunsten ließ, bis ihre Fensterscheiben beschlugen.

Nachdem die Stadt Bonn nach einem Ausbruch eines Leguans von den Haltungsbedingungen Kenntnis erhalten hatte, nahm die Amtstierärztin bei einer Vor-Ort-Kontrolle die Tiere aus der Wohnung fort und brachte sie anderweitig unter. Kurz danach untersagte die Tierschutzbehörde der Frau das weitere Halten und Betreuen von Reptilien und ordnete die Veräußerung der Leguane an einen neuen Tierhalter an.

Tiere waren vernachlässigt

Die Leguan-Liebhaberin zog dagegen vor Gericht. Die Tiere hätten bei ihr in Freiheit leben können und es besser gehabt als bei einer Unterbringung im Zoo, erklärte sie vor Gericht. Sie habe sich mit zahlreichen Youtube-Videos über die richtige Haltung von Leguanen informiert. Aaron und Sarah seien abwechslungsreich ernährt worden und hätten z.B. im Schrank schlafen, über in der Wohnung gespannte Seile und einen Katzenbaum klettern sowie in einer großen Plastikschüssel oder dem Spülbecken baden können.

Das VG folgte dem nicht und wies ihre Klage ab. Die in der Wohnung vorherrschenden Bedingungen hätten ausweislich tierärztlicher Gutachten nicht den Anforderungen einer artgerechten Haltung von Leguanen entsprochen, so das Gericht zur Begründung. Ihnen hätte weder ein ausreichend sauberes Wasserbehältnis zur Verfügung gestanden noch seien Lufttemperatur und -feuchtigkeit artgerecht gewesen. Auch hinreichende Schwimm- und Bewegungsmöglichkeiten sowie Nachbildungen natürlicher Gegebenheiten hätten gefehlt.

Die Tiere seien zudem erheblich vernachlässigt gewesen. Ein von der Behörde festgestellter Bakterienbefall sei laut Gericht auf mangelhafte hygienische Bedingungen zurückzuführen. Trotz Häutungsproblemen und offenen Wunden habe die Frau ihre Leguane nicht zum Tierarzt gebracht.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

VG Köln zu artgerechter Reptilienhaltung: . In: Legal Tribune Online, 19.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37715 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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