Auch wenn Kurt Freiherr von Plettenberg kein Widerstandskämpfer gegen den Nationalsozialismus war, darf die Stadt Bückeburg dies in ihrer Broschüre behaupten. Einem gegen diese Information klagenden Bürger fehle es an der Klagebefugnis.
Ein Bürger der Stadt Bückeburg hat kein Recht gegen die Stadt zu klagen, weil diese vermeintliche Fehlinformationen über Kurt Freiherr von Plettenberg verbreitet, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Hannover (Urt. v. 08.02.2017, Az. 1 A 5317/15). Der Bürger sei durch die Information in einer Broschüre der Stadt nicht in subjektiven Rechten verletzt.
Der Mann wehrte sich gegen ein von der Stadt herausgegebenes Informationsblatt, in der der in Bückeburg geborene Kurt Freiherr von Plettenberg unter anderem als Widerstandkämpfer gegen den Nationalsozialismus und Opfer des 20. Juli 1944 bezeichnet worden ist. Er machte geltend, dass Mitglieder seiner Familie in Folge der Machtergreifung der Nationalsozialisten im Jahr 1933 aus politischen Gründen in Konzentrationslagern gedemütigt, gepeinigt, verhöhnt, geschlagen und so psychisch und körperlich dauerhaft verletzt worden seien.
Der Richter wies die Klage als unzulässig ab. Auch im Bereich einer allgemeinen Leistungsklage müsse eine Rechtsverletzung durch Vornahme oder Unterlassung der streitigen Handlung möglich sein, um Popularklagen auszuschließen. Die Klagebefugnis liegt demnach nicht vor, wenn "offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sind". Nach Ansicht des Richters sei der Bürger in diesem Fall offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Angaben der Stadt über Kurt von Plettenberg tatsächlich zutreffen. Selbst eine Fehlinformation in der Broschüre stelle keine Verletzung der Rechte des Bückenburgers da.
Zum einen fehle es an einem Zusammenhang mit einer eventuell vorliegenden Fehlinformation der Stadt. Zum anderen sei es dem Anwohner verwehrt, Rechte im Namen seiner Familienangehörigen geltend zu machen.
Gegen das Urteil kann Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht gestellt werden.
nas/LTO-Redaktion
VG Hannover verneint Klagebefugnis: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22156 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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