Wird einer hochschulfremden Person der Zutritt zu einer Universität für einen längeren Zeitraum verweigert, greift dies nicht unverhältnismäßig in Freiheitrechte des Betroffenen ein. Das geht aus einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil des VG Gießen hervor.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts (VG) verletzt ein Hausverbot die Pressefreiheit nicht, da dadurch nicht in die Berichterstattung an sich eingegriffen wird. Zudem garantiere das Grundrecht nicht jedem, der sich darauf beruft, jederzeit an jedem Ort und in jeder Art und Weise zu recherchieren (Urt. v. 17. 01.2011, Az.: 4 K 1800/10.GI).
Damit wies das VG die Klage eines Gentechnikgegners ab, der bei Besuchen in Gebäuden der Justus-Liebig-Universität in Gießen im April 2009 Bedienstete ohne deren Einverständnis fotografiert und auch nach mehrfacher Aufforderung das Gebäude nicht verlassen hatte. Daraufhin war gegen den Mann ein dreijähriges Hausverbot verhängt worden. Gegen diese Maßnahme wehrte er sich unter Berufung auf die Presse- und Wissenschaftsfreiheit.
Nach Ansicht des Gerichts zu Unrecht: Das Hausrecht, das aus dem Eigentumsrecht und im konkreten Fall auch aus dem Hochschulgesetz folgt, könne die Pressefreiheit grundgesetzkonform einschränken. Im Übrigen werde auch die Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit des Klägers nicht verletzt, weil Gebäude und Einrichtungen von Universitäten der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht uneingeschränkt frei zugänglich seien und der Kläger zudem der betreffenden Hochschule nicht als Mitglied angehöre.
sh/LTO-Redaktion
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VG Gießen: . In: Legal Tribune Online, 02.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2466 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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