Ein Mann, der mehrfach bei Polizei und Stadtverwaltung anrief und über seinen möglichen Suizid sprach, muss die Kosten für die Ortung seines Handys tragen. Er hatte unter anderem angedroht, sich und andere zu verletzen.
Das Verwaltungsgericht (VG) Gießen hat entschieden, dass die Kosten für eine polizeiliche Handyortung von demjenigen getragen werden müssen, der durch seine Suizid-Ankündigung einen Einsatz veranlasst (Urt. v. 27.11.2023, Az.: 4 K 148/23.GI).
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall eines Mannes, der im vergangenen Jahr bei der Polizeistation Wetzlar und im Stadtbüro Wetzlar angerufen und Suizid angekündigt hatte. Gegenüber der Polizei hatte er gemeldet, dass er sich am liebsten "die Kugel geben" würde und gegenüber dem Stadtbüro hatte er sogar gedroht, dass er andere verletzen werde. Als die Polizei den Mann nicht zuhause angetroffen hatte, hatte sie eine Handyverortung durchgeführt.
Die entstandenen Kosten für die polizeiliche Handyverortung in Höhe von 90 Euro sollte der Mann bezahlen. Gegen diese Kostenforderung wehrte er sich vor dem VG Gießen. Er behauptete, dass er zu keinem Zeitpunkt suizidgefährdet gewesen sei. Aus seiner Sicht hätte es ausgereicht, wenn die Polizei ihn telefonisch kontaktiert hätte.
Das VG Gießen sah das anders. Zum Zeitpunkt der Handyortung habe objektiv eine Sachlage bestanden, bei der eine Schädigung des klagenden Mannes oder anderer Personen hinreichend wahrscheinlich gewesen sei. Auch sei eine lediglich telefonische Kontaktierung des Mannes nicht ebenso effektiv wie eine unmittelbare persönliche Kontaktaufnahme gewesen.
Die Entscheidung des VG Gießen ist noch nicht rechtskräftig.
so/LTO-Redaktion
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VG Gießen zu Suizid-Ankündigung: . In: Legal Tribune Online, 06.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53350 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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